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	<title>B•G•M•P Rechtsanwälte - Aktuelles</title>
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	<description>Aktuelle Informationen der Kanzlei BGMP</description>
	<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 11:08:19 +0000</pubDate>
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		<title>Sturz im Fu&#223;ballstadion –Unfallversicherungsschutz eines Busfahrers</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 11:08:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Goetten</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>

		<category><![CDATA[Bayerisches Landessozialgericht]]></category>

		<category><![CDATA[Busfahrer]]></category>

		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[SGB VII]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.:L 3 U 52/11) entschieden, dass der Besuch eines Fu&#223;ballspiels durch einen Busfahrer, in dessen Pause zwischen zwei Fahrten, dem unversicherten privaten Bereich der Freizeitgestaltung zuzurechnen ist.
Die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erh&#228;lt jedoch nur, wer in seiner versicherten T&#228;tigkeit verungl&#252;ckt ist.
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.:<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 3 U 52/11" title="LSG Bayern, 25.10.2011 - L 3 U 52/11">L 3 U 52/11</a>) entschieden, dass der Besuch eines Fu&#223;ballspiels durch einen Busfahrer, in dessen Pause zwischen zwei Fahrten, dem unversicherten privaten Bereich der Freizeitgestaltung zuzurechnen ist.<br />
Die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erh&#228;lt jedoch nur, wer in seiner versicherten T&#228;tigkeit verungl&#252;ckt ist.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass ein Busfahrer, der in seiner Arbeitspause ein Fu&#223;ballspiel angesehen hat und auf dem R&#252;ckweg zu seinem Bus verungl&#252;ckte, keine Entsch&#228;digung erh&#228;lt.<br />
Der Kl&#228;ger war als angestellter Busfahrer t&#228;tig. Im Rahmen seiner T&#228;tigkeit hatte er am Unfalltag eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern M&#252;nchen gegen den 1. FC N&#252;rnberg nach M&#252;nchen gefahren.<br />
In seiner Pause und Wartezeit auf die Reisegruppe sah er sich selbst das Fu&#223;ballspiel an.<br />
Beim Verlassen des Stadions verunfallte der Busfahrer und zog sich beim Sturz auf einer Treppe einen Muskelfaserriss zu. Er beantragte daraufhin Leistungen aus der Unfallversicherung. Diese erkannte den Unfall aber nicht als Arbeitsunfall an. Hiergegen klagte der Busfahrer.</p>
<p>Auch das LSG verneinte jedoch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.<br />
Es muss auch bei Busfahrern genau zwischen den T&#228;tigkeiten, die mit dem Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis in einem wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und solchen, die der privaten Sph&#228;re zuzurechnen sind, unterschieden werden. Versichert ist lediglich der erste Teil.<br />
Der Kl&#228;ger hatte im streitgegenst&#228;ndlichen Fall entschieden, seine unbezahlte Pause damit zu verbringen, sich das Fu&#223;ballspiel anzuschauen. Hier hat sich sodann auch der Unfall ereignet und somit au&#223;erhalb des versicherten Kreises in Busn&#228;he.<br />
Das Gericht stellte klar, dass der Besuch des Fu&#223;ballspiels allein dem privaten Bereich des Busfahrers zugeordnet werden kann. Ein Unfall w&#228;hrend einer als Freizeit privat gestalteten Pause kann somit nicht als Arbeitsunfall angesehen werden<br />
Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass vorliegend kein Arbeitsunfall gegeben war.</p>
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		<title>Erleichterung der sachgrundlose Befristung von Arbeitsvertr&#228;gen</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 12:53:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Bauer</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsvertragsparteien]]></category>

		<category><![CDATA[Az.: 7 AZR 716/09]]></category>

		<category><![CDATA[Befristung]]></category>

		<category><![CDATA[Beschäftigung]]></category>

		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>

		<category><![CDATA[sachgrundlose Befristung]]></category>

		<category><![CDATA[TzBfG]]></category>

		<category><![CDATA[Urteil vom 6. April 2011]]></category>

		<category><![CDATA[Wiederholte Befristung]]></category>

		<category><![CDATA[„Zuvor-Beschäftigung“]]></category>

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		<description><![CDATA[Das BAG hat mit Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) entschieden, dass ein Arbeitsverh&#228;ltnis auch dann ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn der Arbeitnehmers fr&#252;her bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverh&#228;ltnis hatte, wenn zwischen den Arbeitsverh&#228;ltnissen mehr als drei Jahre liegen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat mit Urteil vom 6.4.2011 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 AZR 716/09" title="BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09">7 AZR 716/09</a>) entschieden, dass ein Arbeitsverh&#228;ltnis auch dann ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn der Arbeitnehmers fr&#252;her bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverh&#228;ltnis hatte, wenn zwischen den Arbeitsverh&#228;ltnissen mehr als drei Jahre liegen.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14</a> Abs. 2 Satz 1 TzBfG besagt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zul&#228;ssig ist. Eingeschr&#228;nkt wird dieser Grundsatz durch § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14</a> Abs.2 Satz 2 TzBfG. Danach gilt die M&#246;glichkeit der sachgrundlosen Befristung dann nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis bestanden hat.<br />
Das BAG hat nun entschieden, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14</a> II S. 2 TzBfG nicht greift, wenn ein fr&#252;heres Arbeitsverh&#228;ltnis mehr als drei Jahre zur&#252;ckliegt.<br />
Dem Arbeitgeber soll durch die Befristung die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet werden, auf wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Gleichzeitig soll Arbeitnehmern durch eine befristete Anstellung die M&#246;glichkeit er&#246;ffnet werden, eine Br&#252;cke Dauerbesch&#228;ftigung zu erhalten.<br />
Zum andern sollen durch das eigentliche Verbot der „Zuvor-Besch&#228;ftigung“ lediglich die missbr&#228;uchliche Verwendung von befristeten Arbeitsvertr&#228;gen verhindert werden.<br />
Einstellungshindernisse sollen hierdurch hingegen nicht geschaffen werden.<br />
Die Gefahr der missbr&#228;uchlichen Verwendung der M&#246;glichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsvertr&#228;gen ist bei langer Zeit zur&#252;ckliegenden fr&#252;heren Besch&#228;ftigungen nicht mehr gegeben. Als ausreichend hat das BAG es hier angesehen, wenn drei Jahre zwischen dem neuen (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag und dem fr&#252;heren Arbeitsvertrag liegen. Es hat sich hierbei an den regelm&#228;&#223;igen zivilrechtlichen Verj&#228;hrungsfristen orientiert.</p>
<p>Im Weiteren steht es den Arbeitsvertragsparteien nat&#252;rlich offen, nach Ablauf der zweij&#228;hrigen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverh&#228;ltnis abzuschlie&#223;en.</p>
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		<title>Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 13:44:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Goetten</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[Bußgeld]]></category>

		<category><![CDATA[Geldbuße]]></category>

		<category><![CDATA[Mini-Parkscheibe]]></category>

		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeit]]></category>

		<category><![CDATA[Ordnungswidrigkeitenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Parkscheibe]]></category>

		<category><![CDATA[Straßenverkehrsordnung (StVO)]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die um ein Vielfaches kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.8.2011 (Az.: (2Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10) PM) entschieden.

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die um ein Vielfaches kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.8.2011 (Az.: (2Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10) PM) entschieden.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe Pflicht war, eine Miniaturparkscheibe mit den Ma&#223;en von 40 mm x 60 mm verwendet. Die Stra&#223;enverkehrsordnung schreibt jedoch die Ma&#223;e 110 mm x 150 mm f&#252;r eine Parkscheibe vor. Die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit einer Geldbu&#223;e von 5 EUR geahndet.</p>
<p>Das dagegen eingelegte Rechtmittel blieb ohne Erfolg und wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als unbegr&#252;ndet verworfen.<br />
Die Richter sahen es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als gegeben an, dass Parkscheiben nach Gestaltung und Gr&#246;&#223;e der gesetzlichen Definition entsprechen m&#252;ssen. Eine Parkscheibe habe demnach eine Abmessung von 110 mm x 150 mm aufzuweisen, ansonsten liegt ein Versto&#223; gegen § <a href="http://dejure.org/gesetze/StVO/13.html" title="&sect; 13 StVO: Einrichtungen zur &Uuml;berwachung der Parkzeit">13</a> II S. 1 Nr. 2 StVO vor. Sinn und Zweck des Gesetzes und der Festlegung der Abmessungen der Parkscheibe sei es, ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der H&#246;chstparkdauer zu erm&#246;glichen. Dem wurde vorliegend die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe nicht gerecht. Das Gericht f&#252;hrte hier auch an, dass die gleiche Argumentation f&#252;r handschriftliche Zettel mit der Ankunftszeit gelte, da auch diese der gesetzlichen Definition einer Parkscheibe nicht entsprechen.</p>
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		<title>Schwarzarbeiter sind unfallversichert</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Nov 2011 14:11:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Goetten</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Abgrenzung zur Selbständigkeit]]></category>

		<category><![CDATA[abhängige Beschäftigung]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitserlaubnis]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>

		<category><![CDATA[Berufsgenossenschaft]]></category>

		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>

		<category><![CDATA[Hessisches Landessozialgericht]]></category>

		<category><![CDATA[schriftlicher Arbeitsvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Schwarzarbeit]]></category>

		<category><![CDATA[SGB VII]]></category>

		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 30.9.2011 (Az.: L 9 U 46/10)  werden abh&#228;ngig Besch&#228;ftigte auch dann von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn sie als Schwarzarbeiter und damit illegal t&#228;tig sind.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 30.9.2011 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L 9 U 46/10" title="LSG Hessen, 30.09.2011 - L 9 U 46/10">L 9 U 46/10</a>)  werden abh&#228;ngig Besch&#228;ftigte auch dann von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn sie als Schwarzarbeiter und damit illegal t&#228;tig sind.<br />
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein serbischer Staatsangeh&#246;riger ohne Arbeitserlaubnis auf einer Br&#252;ckenbaustelle t&#228;tig war. Hierbei geriet er in Kontakt mit der unter der Br&#252;cke verlaufenden Oberleitung. Er erlitt schwere Verbrennungen durch die Stromverletzungen, in deren Folge ihm Gliedma&#223;en amputiert werden mussten.<br />
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anspr&#252;che aus dem vorliegenden Arbeitsunfall aufgrund der illegalen Besch&#228;ftigung und dem daraus resultierenden mangelndem Nachweis eines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses ab. Sie verwies darauf, dass hier auch eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit m&#246;glich sei. Hiergegen hatte der Betroffene geklagt.<br />
Das Gericht jedoch sah es aufgrund von Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Mann als abh&#228;ngig Besch&#228;ftigter auf der Baustelle t&#228;tig war und verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und dementsprechend Leistungen zu gew&#228;hren.<br />
Es konnte durch die Zeugen dargelegt werden, dass der Mann bestimmte Br&#252;ckenarbeiten erledigen sollte und hierf&#252;r einen festen Stundenlohn erhalten sollte. Die notwendigen Arbeitsmaterialen wurden vom Arbeitgeber gestellt. Neben diesen Tatsachen, die f&#252;r eine abh&#228;ngige Besch&#228;ftigung sprechen, sei nach Ansicht der Richter kein schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich nicht um eine selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit gehandelt hat.<br />
Es spiele rechtlich gesehen auch keine Rolle, dass der Kl&#228;ger „schwarz“ gearbeitet habe. Der gesetzlichen Regelung kann ausdr&#252;cklich entnommen werden, dass ein verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht ausschlie&#223;t.<br />
Einschl&#228;gige Rechtsvorschriften<br />
§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/7.html" title="&sect; 7 SGB VII: Begriff">7</a> Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)<br />
(1) Versicherungsf&#228;lle sind Arbeitsunf&#228;lle und Berufskrankheiten.<br />
(2) Verbotswidriges Handeln schlie&#223;t einen Versicherungsfall nicht aus.</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">8</a> Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)<br />
(1)	Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). (…)</p>
<p>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">2</a> Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)<br />
(1) Kraft Gesetzes sind versichert<br />
1. Besch&#228;ftigte, (…)</p>
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		<title>Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild</title>
		<link>http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles/allgemein/geschwindigkeitsmessung-kurz-vor-dem-ortsausgangsschild/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 07:21:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Goetten</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<category><![CDATA[beschränkende Verkehrszeichen]]></category>

		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsmessung]]></category>

		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsobergrenze]]></category>

		<category><![CDATA[Geschwindigkeitsüberschreitung]]></category>

		<category><![CDATA[OLG Stuttgart]]></category>

		<category><![CDATA[Ortsausgangsschild]]></category>

		<category><![CDATA[Radarfalle]]></category>

		<category><![CDATA[Richtlinienverstoß]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württembergs]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Beschluss vom 4.7.2011 (Az.: 4 Ss 261/11) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen auch kurz vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zul&#228;ssig sind. Eine dieser Entscheidung entgegenstehende Verwaltungsvorschrift existiert zum &#196;rgernis vieler Autofahrer in Baden-W&#252;rttemberg nicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Beschluss vom 4.7.2011 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 Ss 261/11" title="OLG Stuttgart, 04.07.2011 - 4 Ss 261/11">4 Ss 261/11</a>) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen auch kurz vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zul&#228;ssig sind. Eine dieser Entscheidung entgegenstehende Verwaltungsvorschrift existiert zum &#196;rgernis vieler Autofahrer in Baden-W&#252;rttemberg nicht.</p>
<p>Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:<br />
Ein Autofahrer fuhr im August 2010 in Richtung Ortsausfahrt. Bereits vor der Ortstafel fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obwohl die innerorts geltende Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h noch nicht aufgehoben war. Rund 90m vor dem Ortausgangsschild und der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung wurde er geblitzt und gegen ihn wurde eine Geldbu&#223;e von 100,&#8211; EUR festgesetzt.</p>
<p>Hiergegen hat sich der Autofahrer gewehrt mit der Argumentation, dass die geltenden Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-W&#252;rttembergs nicht beachtet wurden, die seiner Ansicht nach besagen, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor einem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen erfolgen d&#252;rfen.</p>
<p>Nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart war jedoch gerade kein Richtlinienversto&#223; gegeben. Sie st&#252;tzen sich dabei auf den Wortlauf der streitgegenst&#228;ndlichen Vorschrift, in der es hei&#223;t:<br />
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grunds&#228;tzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschr&#228;nkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gef&#228;hrlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kinderg&#228;rten oder Baustellen abgewichen werden.“</p>
<p>Die Vorschrift bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die Verkehrszeichen, die eine Beschr&#228;nkung der Geschwindigkeit vorsehen. Der Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen ist damit nur betroffen, wenn das Schild den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung anzeigt wie etwa bei einer Ortseingangstafel, nicht aber bei solchen Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschr&#228;nkung aufheben.</p>
<p>Vorliegend wurde der Betroffene zwar 90 m vor der Ortstafel gemessen, wobei er sich aber in Richtung auf die Ortsausgangstafel zu befand. Dieses Verkehrszeichen hebt die inner&#246;rtlich geltende Geschwindigkeit aber lediglich auf und stellt keine neuerliche Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Allein hierauf ist die Richtlinie aber anzuwenden, so dass die Messung ordnungsgem&#228;&#223; durchgef&#252;hrt wurde.</p>
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