Rechtsanwälte BGMP Würzburg Startseite

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

Der Bundesgerichtshof hatte im nachfolgenden Fall darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, ein gebrauchtes Fahrzeug. Kurz darauf befand sich Wasser im Inneren des Fahrzeugs. Dies beanstandete der Käufer unverzüglich.
In Absprache mit der Beklagten wurde mehrmals versucht, den Mangel zu beseitigen und das Fahrzeug abzudichten. Die Beseitigung gelang jedoch nicht vollständig.
Daraufhin erklärte der Kläger wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dem im Verfahren beauftragten Sachverständigen gelang es später, die Ursache für den Wassereintritt provisorisch zu beheben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2008 (Az.: VIII ZR 166/07) entschieden, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam war.

Ein Rücktritt ist zwar regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und damit der Mangel geringfügig ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Für die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit des Mangels ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug dadurch mit einem Mangel behaftet, dass aufgrund ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in den Wagen eindrang und Nachbesserungsversuche gescheitert waren. Darin ist ein nicht nur unerheblicher Fahrzeugmangel zu sehen. Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann auch nicht dadurch unerheblich werden, dass er im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen provisorisch beseitigt werden kann.

Es lag auch kein treuwidriges Verhalten des Käufers vor. Der Käufer des Gebrauchtwagens durfte an seinem Rücktritt festhalten, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden war. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er selbst die Zustimmung zu der provisorischen Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen gegeben hätte. Daran fehlte es. Der Kläger trat den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegen; hierzu hatte er nach erklärtem Rücktritt aber auch keine Veranlassung mehr. Er war daher nicht daran gehindert, an seinem Rücktritt festzuhalten.

BAföG trotz spätem Wechsel des Studiengangs möglich

Entgegen der bisherigen Regelung der BAföG-Ämter ist es einem Studenten an der Saar-Uni gelungen, auch bei einem Studiengangwechsel nach dem 2. Semester für das neue Studium Leistungen nach dem BAföG zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis (Aktenzeichen 11 K 1996/07) sah den Wechsel des Studienganges auch nach dem 3. Semester als rechtzeitig an, obwohl der Student bereits nach dem 2. Semester wußte, daß er das ursprüngliche Studium nicht fortsetzen würde. Da aber das erstrebte neue Studium nur jeweils zum Sommersemester begann, blieb der junge Mann eingeschrieben, nutze aber die Zeit, um bereits für das neue Studium Scheine zu sammeln und Vorlesungen zu besuchen. Nach Ansicht der Richter zeigte dies, daß er nicht nutzlos ein Semester „verbummelt“ hatte, sondern „faktisch bereits zum Sommersemester 2006″ die BWL-Ausbildung begonnen und ernsthaft betrieben habe. Der allzu oft zu formalistischen Bürokratie der (BAföG-)Ämter setzten die Richter entgegen, man könne nicht alle Vorgänge “rein formal betrachten, sondern danach, ob der Student das neue Studium so rasch wie möglich aufgenommen hat”.

Modernisierung ist zu dulden

Mieter müssen in der Regel die Modernisierung von Wohnungen zur Energieeinsparung hinnehmen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 24.9.2008 (AZ:VIII ZR 275/07) entschieden.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin sich gegen eine Modernisierung gewehrt und wollte diese nicht dulden.
Die Vermieterin wollte das bisher mit einer Gastherme beheizte Mehrfamilienhaus in Berlin nachträglich an ein Fernwärmenetz aus Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung anschließen lassen.

Laut Urteil des BGH handelt es sich dabei “um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie” nach § 554 II BGB. Der Mieter müsse sie deshalb laut Gesetz grundsätzlich dulden, solange ihm keine “unzumutbare Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten” droht.
Bei der Voraussetzung „Einsparung von Energie“ komme es nicht auf den Endenergieverbrauch beim Mieter an. Eine Duldungspflicht besteht auch dann, wenn es zu einer Einsparung von Primärenergie komme.

Diese bestünde nur dann nicht, wenn die Energiesparmaßnahmen eine besondere Härte für die Mieter bedeuten würde. Hierbei wird eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen und insbesondere das finanzielle Interesse des Mieters berücksichtigt, der vor einer unzumutbaren Erhöhung der Miete geschützt werden soll.

Hartz-IV Empfänger müssen ihr Konto anhand von Kontoauszügen offenlegen


Die Arbeitsagenturen können von Hartz-IV Empfängern verlangen, ihr Konto offen zu legen. So entschied das Bundessozialgericht in Kassel in einem Grundsatzurteil (Az.: B 14 AS 45/07 R) und bestätigte damit die bereits gängige Praxis.

Die Arbeitsagenturen können von nun an verlangen, dass vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes II die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorgelegt werden.

Geklagt hatte im Januar 2006 ein Mann aus München, der dem Amt die geforderten Kontoauszüge grundsätzlich verweigert hatte, da er den Sozialdatenschutz gefährdet sah. Aufgrund dessen wurde dem Mann die Zahlung seines Arbeitslosengeldes II verwehrt.

Die Arbeitsagentur argumentierte damit, dass nur mit Hilfe der Kontoauszüge eine wirkliche Bedürftigkeit festgestellt und Zahlungen Dritter erkannt werden könnte.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Arbeitssuchende hätten die grundsätzliche Pflicht, „Beweisurkunden“ vorzulegen, wozu Kontoauszüge zählten. Nur so könnten die Behörden die „Anspruchsvoraussetzung“ prüfen. In das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung greife das nicht ein.

Allerdings machten die Richter eine wichtige Einschränkung von diesem Grundsatz. Es sei den Beihilfeberechtigten erlaubt auf den Kontoauszügen diejenigen Überweisungsvermerke zu schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Diese Erlaubnis beschränke sich aber wiederum nur auf Textzeilen; die gezahlten Beträge müssten weiter erkennbar sein.

 

 

 

 

Finanzieller Ausgleich auch bei Unverheirateten bei Scheitern der Beziehung möglich

Der BGH hat seine bis dahin sehr restriktive Linie beim Ausgleich von Leistungen, die Unverheiratete auf gemeinsame Unternehmungen in die Beziehung eingebracht haben, gelockert.
Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil (XII ZR 179/05) können nunmehr auch unverheiratete Paare einen Ausgleich für große Aufwendungen fordern, die sie während der Dauer der Beziehung eingebracht haben. Investiert einer der Partner viel Zeit, Geld und Arbeit in den Bau eines Hauses, das dem anderen Partner gehört, aber von beiden gemeinsam bewohnt werden soll, kann er nach Zerbrechen der Partnerschaft dafür grundsätzlich Rückforderungen geltend machen.

Im zu entscheidenden Fall zog ein Paar nach längerer Lebensgemeinschaft in das neu gebaute Haus der Frau ein. Dabei sollte ihm ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Aus diesem Grund griff er auf sein für den Ruhestand gedachtes Sparvermögen zurück und investierte mehr als 90.000 € an Geld und Arbeit in das ca. 200.000 € teure Anwesen. Als die Beziehung in die Brüche ging, warf die Frau ihn aus dem Haus; daraufhin klagte er auf Erstattung seiner geleisteten Aufwendungen.

Der BGH gab ihm unter Aufweichung seiner bisher sehr restriktiven Rechtsprechung Recht. Nach Ansicht der Richter kommen nun doch Ausgleichsansprüche in Betracht, wenn die Leistungen den alltäglichen Kostenbereich deutlich überschreiten. Es kämen daher Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Ob diese endgültig vorliegen, muß nun erneut das OLG Jena entscheiden, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

Pages: Prev 1 2 3 ...5 6 7 8 9 10 11 12 13 Next
Pages: Prev 1 2 3 ...5 6 7 8 9 10 11 12 13 Next

Sanderstraße 4a
97070 Würzburg


Impressum

Telefon: 0931 / 260 827 60
Telefax: 0931 / 260 827 70

Powered by WordPress - WordPress Blogs Directory