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Ersatz des Integritätszuschlags nur bei längerer Weiternutzung des Pkw

Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte eines Autounfalls mit wirtschaftlichem Totalschaden einen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann.

Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Autounfall zwei Möglichkeiten des Schadenersatzes im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 II BGB). Er kann entweder sein Auto reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen.

Der BGH hat jedoch schon in früheren Entscheidungen (BGH NJW 05, 1108,1110) an die Reparatur besondere Bedingungen geknüpft.

Zum einen kommt eine Reparatur nur bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswertes in Betracht. Dies ist der sog. Integritätszuschlag für ein dem Geschädigten „vertrautes“ Auto.

Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Reparatur auch fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, die Grundlage der Kostenschätzung des Sachverständigen war.

In seinem jüngsten Urteil vom 13. November 2007 (VI ZR 89/07) hat der BGH noch einmal klargestellt, dass der Integritätszuschlag von 30 % nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Integritätsinteresse auch tatsächlich besteht, der Geschädigte das Auto also auch nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Im Regelfall nimmt der BGH hier einen Zeitraum von sechs Monaten an.

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Bedingungen und für die besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegt beim Geschädigten.

In seinem Urteil vom 22.01.2008 (Az: 5 W 102/07) vertritt das OLG Celle die Ansicht, dass diese BGH Entscheidung nur diejenigen Fälle betrifft, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend macht. In dem der BGH Entscheidung vom 13. November 2007 zugrunde liegenden Fall ließ der Geschädigte das Fahrzeug zwar ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren, die Höhe der entstandenen Kosten entsprach aber nicht der Kostenschätzung des Sachverständigen. Dennoch begehrte der Geschädigte eine Abrechnung auf Gutachterbasis, obwohl er das Fahrzeug nach der Reparatur verkaufte. Wird das Fahrzeug aber in einer Fachwerkstatt repariert und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt, so hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Ersatz dieser Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen. In diesem Fall könne von einem Integritätsinteresse des Geschädigten ausgegangen werden, ohne dass es zusätzlich einer längeren Nutzung des Wagens bedarf.

Der BGH wollte mit seiner Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot genüge tun. Denn auch wenn der Geschädigte die Wahl hat, ob er die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchführen lässt oder nicht, soll er an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Wenn also eigentlich ein Totalschaden vorliegt, bei Reparaturkosten, die den Widerbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, und die Reparatut deshalb eher unwirtschaftlich ist, ist ein Weiterbenutzungswille erforderlich. Dies,  entgegen der Meinung des OLG Celle, unabhängig davon, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet.

Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung

Der BGH hat am 16.1.2008 entschieden, dass der Mieter keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen auf Grund der Selbstbeseitigung eines Mangels hat, wenn er sich bezüglich der Beseitigung nicht mit dem Vermieter abgesprochen hat.

Der Mieter müsste für die wirksame Selbstbeseitigung des Mangels entweder zuvor den Vermieter in Verzug gesetzt haben, oder die Beseitigung des Mangels muss unaufschiebbar sein, wie z.B. bei einem Wasserrohrbruch.

Ein Vermieter müsse grundsätzlich die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob ein Mangel besteht und wie dieser beseitigt werden kann.

Hat er diese Möglichkeit nicht gehabt, steht dem Mieter kein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 536a II Nr. 1 BGB zu.

Ein Anspruch auf Erhalt der Kosten ergibt sich auch nicht aus § 539 I BGB. Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag bieten keine Rechtsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf Erstattung der Kosten nach einer Selbstbeseitigung des Mangels in der Wohnung.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Mieterin eigenmächtig, ohne den Mangel zuvor dem Vermieter anzuzeigen, einen Installateur mit der Reparatur ihrer Heizung beauftragt. Die entstandenen Kosten wollte sie vom Vermieter ersetzt haben.

Die darauf folgende Klage hatte aber weder in den Vorinstanzen, noch beim BGH Erfolg.

Der BGH räumt dem Vermieter bei der Mängelbeseitigung grundsätzlich einen Vorrang ein. Der Vermieter darf vom Mieter nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Mieter werden durch dieses Urteil auch nicht unangemessen benachteiligt. Mieter haben die Möglichkeit, bis zur Reparatur die Mietzahlungen zu mindern. Sollte ein Vermieter trotz Anzeige eines Mangels untätig bleiben, muss der Mieter zunächst die fällige Reparatur anmahnen, um hierdurch den Vermieter in Verzug zu setzen. Erst nach dieser Abmahnung und weiterem Untätig sein von Seiten des Vermieters darf der Mieter eine Selbstbeseitigung des Mangels vornehmen und der Vermieter hat die entstandenen Kosten zu tragen.

Kunstfreiheit?

Am 13. Oktober 2007 hat das Bundesverfassungsgericht das langerwartete Urteil im Fall Esra verkündet (Az. 1 BvR 1783/05).

In diesem wurde unter anderem folgender Leitsatz verkündet:

“Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.”

Was bedeutet dies nun?
Je mehr die Beschreibung in einem Roman einer lebenden Person ähnelt, umso mehr muss die Fiktionalisierung sein. Also umso mehr muss Sie von der Wirklichkeit abweichen.
Damit schließt sich der Leitsatz aber selbst aus.
Denn die Beschreibung einer Person besteht nicht nur aus Äußerlichkeiten. Dann wäre das Persönlichkeitsrecht schon gar nicht betroffen. Die Beschreibung einer Person im Sinne dieses Urteils umfasst gerade auch die Beschreibung von Lebensumständen und der Geschichte der Person.

Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Vorweg sei gesagt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts notwendig ist. Jedoch ist auch die Kunstfreiheit ein durchaus schützenswertes Gut. Deshalb muss eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechtsgütern stattfinden.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in dem nämlichen Ureil ausgeführt, dass auch die Beschreibung von realen Personen und Ereignissen von der Kunstfreiheit umfasst sein kann. Jedoch gibt es mit seinem Leitsatz hierzu keine Hilfestellung, wann dies noch der Fall ist und wann nicht.
In einer abweichenden Begründung wurde ausgeführt, dass jedenfalls dann ein Werk nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt ist, wenn es nur zur Schmähung einer Person dient. Dies wäre ein sehr viel griffigerer Leitsatz gewesen.

In der Praxis bedeutet dies nun, dass ein Autor, wenn er reale Ereignisse beschreiben will, eigentlich seinen Roman von einem Rechtskundigen vor der Veröffentlichung prüfen lassen müsste, ob schon Persönlichkeitsrechte verletzt sind. Dass dies aber nicht praktikabel ist, ist offensichtlich.
Weiter hat die Entscheidung zur Folge, dass sich Autoren einem erheblichen finanziellen Risiko aussetzen. Denn mit einem Verbot kann der Autor - zumindest wirtschaftlich - noch leben. Jedoch haben Persönlichkeitsverletzungen im Regelfall einen nicht geringen Schadensersatzanspruch zur Folge.

Man kann für die Kunstfreiheit nur hoffen, dass sich Autoren dadurch nicht vom Schreiben abhalten lassen.

Tierhaltung in Mietwohnung

Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Tierhaltung in einer Mietwohnung zu entscheiden.

Der Kläger ist Bewohner einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Nach § 8 Nr. 4 des Mietvertrages bedarf “jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … der Zustimmung des Vermieters”. Der Kläger bat die Beklagte um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen der Rasse Britisch Kurzhaar. Die Beklagte verweigerte die Zustimmung. Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Zustimmungserklärung begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die vom Landgericht zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die zitierte Klausel in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Benachteiligung ergibt sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das ist nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn danach, was offen bleiben kann, die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Denn sie bringt nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird.

Fehlt es an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Da es im Streitfall an der Feststellung der erforderlichen Tatsachen und der gebotenen umfassenden Interessenabwägung fehlte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06

AG Krefeld, Urteil vom 23. Mai 2006 – 10 C 52/06 ./.

LG Krefeld, Urteil vom 8. November 2006 – 2 S 46/06

Kommentar:
Dieses Urteil bedeutet nun nicht, dass die Haltung von Haustieren in der Mietwohnung nicht ausgeschlossen werden kann. Nur die Formulierung, wie sie im streitgegenständlichen Mietvertrag gewählt ist, ist so nicht zulässig. Denn bei dieser Art der Formulierung ist, außer der Haltung von Zierfischen und Ziervögeln, keine Tierhaltung möglich. Nach ständiger Rechtsprechung gehört aber die Haltung von “unproblematischen Kleintieren” - Hamster, Meerschweinchen, Schildkröten - grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Denn diese werden regelmäßig in abgeschlossenen Behältnissen gehalten.
Dies bedeutet aber, dass es dem Vermieter durchaus grundsätzlich möglich ist, die Haltung von Tieren mit Ausnahme der oben genannten unproblematischen Kleintiere zu verbieten. Etwas anderes kann sich aber wiederum aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, wenn beispielsweise schon Tiere im Haus gehalten werden.

Urteil des BGH im Volltext

Die Zahlung eines Mieters auf eine zu spät erfolgte Betriebskostenabrechnung kann zurückgefordert werden

(Urteil des BGH vom 18.1.2006 – VIII ZR 94/05)

Ein Mieter kann bei Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 III 2 BGB die nach § 556 III 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung zurückverlangen, wenn er diese bereits an den Vermieter geleistet hat.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.1. 2006- VIII ZR 94/05 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall endete das Mietverhältnis der Parteien zum 31.12.2003. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass neben der Miete Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichtet werden sollten.

Mit Schreiben vom 26.1.2004 forderte der Vermieter eine Nachforderung i.H.v. 185, 89 €. Diese beruhte auf der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2002. Daraufhin beglich der Mieter die Nachforderung in Höhe von 185, 89 €.

In dem der BGH- Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit forderte der Mieter diesen Betrag aufgrund von § 556 III 2 und 3 BGB zurück.

Das Amtsgericht, das zunächst mit dem Fall befasst war, gab der Klage statt, das Landgericht, das über die Berufung zu entscheiden hatte, wies die Klage des Mieters ab.

Das Landgericht war der Ansicht, dass einer Rückforderung des Mieters § 214 II 1 BGB in entsprechender Anwendung entgegensteht. Gem. § 214 II 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn es in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

Der BGH führte hierzu aus, das eine nach § 556 III 2, 3 BGB erloschene Forderung nicht mit einer verjährten Forderung gleich gesetzt werden kann. Bei verjährten Forderungen besteht der Anspruch weiterhin fort, er kann nur nicht mehr durchgesetzt werden. Beim Erlöschen einer Forderung dagegen besteht der Anspruch gerade nicht mehr. Der Ablauf einer Ausschlussfrist bewirkt somit, dass das zuvor bestandene Recht untergeht.

Weiter führt der BGH aus, dass auch keine Regelungslücke vorhanden sei, so dass es einer Analogie nicht bedarf. Der Mieter habe somit einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nachforderung aus § 812 I 1 1.Alt. BGB.

Sollten Sie Probleme mit ihrem Vermieter diesbezüglich haben, wenden Sie sich an uns.

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