Ersatz des Integritätszuschlags nur bei längerer Weiternutzung des Pkw
Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte eines Autounfalls mit wirtschaftlichem Totalschaden einen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann.
Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Autounfall zwei Möglichkeiten des Schadenersatzes im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 II BGB). Er kann entweder sein Auto reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen.
Der BGH hat jedoch schon in früheren Entscheidungen (BGH NJW 05, 1108,1110) an die Reparatur besondere Bedingungen geknüpft.
Zum einen kommt eine Reparatur nur bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswertes in Betracht. Dies ist der sog. Integritätszuschlag für ein dem Geschädigten „vertrautes“ Auto.
Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Reparatur auch fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, die Grundlage der Kostenschätzung des Sachverständigen war.
Die Beweislast für das Vorliegen dieser Bedingungen und für die besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegt beim Geschädigten.
In seinem Urteil vom 22.01.2008 (Az: 5 W 102/07) vertritt das OLG Celle die Ansicht, dass diese BGH Entscheidung nur diejenigen Fälle betrifft, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend macht. In dem der BGH Entscheidung vom 13. November 2007 zugrunde liegenden Fall ließ der Geschädigte das Fahrzeug zwar ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren, die Höhe der entstandenen Kosten entsprach aber nicht der Kostenschätzung des Sachverständigen. Dennoch begehrte der Geschädigte eine Abrechnung auf Gutachterbasis, obwohl er das Fahrzeug nach der Reparatur verkaufte. Wird das Fahrzeug aber in einer Fachwerkstatt repariert und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt, so hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Ersatz dieser Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen. In diesem Fall könne von einem Integritätsinteresse des Geschädigten ausgegangen werden, ohne dass es zusätzlich einer längeren Nutzung des Wagens bedarf.
Der BGH wollte mit seiner Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot genüge tun. Denn auch wenn der Geschädigte die Wahl hat, ob er die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchführen lässt oder nicht, soll er an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Wenn also eigentlich ein Totalschaden vorliegt, bei Reparaturkosten, die den Widerbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, und die Reparatut deshalb eher unwirtschaftlich ist, ist ein Weiterbenutzungswille erforderlich. Dies, entgegen der Meinung des OLG Celle, unabhängig davon, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet.

