Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt
Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die um ein Vielfaches kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.8.2011 (Az.: (2Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10) PM) entschieden.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe Pflicht war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Die Straßenverkehrsordnung schreibt jedoch die Maße 110 mm x 150 mm für eine Parkscheibe vor. Die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit einer Geldbuße von 5 EUR geahndet.
Das dagegen eingelegte Rechtmittel blieb ohne Erfolg und wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als unbegründet verworfen.
Die Richter sahen es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als gegeben an, dass Parkscheiben nach Gestaltung und Größe der gesetzlichen Definition entsprechen müssen. Eine Parkscheibe habe demnach eine Abmessung von 110 mm x 150 mm aufzuweisen, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 13 II S. 1 Nr. 2 StVO vor. Sinn und Zweck des Gesetzes und der Festlegung der Abmessungen der Parkscheibe sei es, ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer zu ermöglichen. Dem wurde vorliegend die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe nicht gerecht. Das Gericht führte hier auch an, dass die gleiche Argumentation für handschriftliche Zettel mit der Ankunftszeit gelte, da auch diese der gesetzlichen Definition einer Parkscheibe nicht entsprechen.

