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Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt

Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die um ein Vielfaches kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2.8.2011 (Az.: (2Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10) PM) entschieden.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe Pflicht war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Die Straßenverkehrsordnung schreibt jedoch die Maße 110 mm x 150 mm für eine Parkscheibe vor. Die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit angesehen und mit einer Geldbuße von 5 EUR geahndet.

Das dagegen eingelegte Rechtmittel blieb ohne Erfolg und wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht als unbegründet verworfen.
Die Richter sahen es aufgrund der gesetzlichen Vorgaben als gegeben an, dass Parkscheiben nach Gestaltung und Größe der gesetzlichen Definition entsprechen müssen. Eine Parkscheibe habe demnach eine Abmessung von 110 mm x 150 mm aufzuweisen, ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 13 II S. 1 Nr. 2 StVO vor. Sinn und Zweck des Gesetzes und der Festlegung der Abmessungen der Parkscheibe sei es, ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer zu ermöglichen. Dem wurde vorliegend die Verwendung der zu kleinen Parkscheibe nicht gerecht. Das Gericht führte hier auch an, dass die gleiche Argumentation für handschriftliche Zettel mit der Ankunftszeit gelte, da auch diese der gesetzlichen Definition einer Parkscheibe nicht entsprechen.

Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild

Mit Beschluss vom 4.7.2011 (Az.: 4 Ss 261/11) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen auch kurz vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zulässig sind. Eine dieser Entscheidung entgegenstehende Verwaltungsvorschrift existiert zum Ärgernis vieler Autofahrer in Baden-Württemberg nicht.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Ein Autofahrer fuhr im August 2010 in Richtung Ortsausfahrt. Bereits vor der Ortstafel fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obwohl die innerorts geltende Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h noch nicht aufgehoben war. Rund 90m vor dem Ortausgangsschild und der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung wurde er geblitzt und gegen ihn wurde eine Geldbuße von 100,– EUR festgesetzt.

Hiergegen hat sich der Autofahrer gewehrt mit der Argumentation, dass die geltenden Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württembergs nicht beachtet wurden, die seiner Ansicht nach besagen, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor einem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen erfolgen dürfen.

Nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart war jedoch gerade kein Richtlinienverstoß gegeben. Sie stützen sich dabei auf den Wortlauf der streitgegenständlichen Vorschrift, in der es heißt:
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Die Vorschrift bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die Verkehrszeichen, die eine Beschränkung der Geschwindigkeit vorsehen. Der Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen ist damit nur betroffen, wenn das Schild den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa bei einer Ortseingangstafel, nicht aber bei solchen Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufheben.

Vorliegend wurde der Betroffene zwar 90 m vor der Ortstafel gemessen, wobei er sich aber in Richtung auf die Ortsausgangstafel zu befand. Dieses Verkehrszeichen hebt die innerörtlich geltende Geschwindigkeit aber lediglich auf und stellt keine neuerliche Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Allein hierauf ist die Richtlinie aber anzuwenden, so dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Schönheitsreparaturen: Auch Ersatzansprüche des Mieters unterliegen der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB

Mit Urteil vom 4. Mai 2011 (Az.: VIII ZR 195/10) hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß auch Ersatzansprüche eines Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat, nach § 548 Abs. 2 BGB innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Revision eines Klägers abgewiesen, der Ende 2006 als Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen ließ. Hierzu fühlte er sich durch eine Formularklausel im Mietvertrag verpflichtet. Nachträglich bemerkte er, daß die Klausel wegen der sogenannten „starren Fristen“ unwirksam war und er somit nicht verpflichtet war, die Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Ende 2009 reichte er daher Klage auf Ersatz der entstandenen Kosten ein.

Der BGH bestätigte nun in seiner Entscheidung die Meinung der Vorinstanzen (AG Freiburg, Urteil vom 5. März 2010, Az.: 6 C 4050/09 und LG Freiburg, Urteil vom 15. Juli 2010, Az.: 3 S 102/10) und verwarf die Revision des Klägers. Der eingeklagte Erstattungsanspruch sei bereits verjährt, führten die Richter aus. Die in § 548 Abs. BGB enthaltene kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses umfasse auch solche Ersatzansprüche des Mieters, die dieser wegen einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen habe. Dies gelte auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses keine Kenntnisse von der Unwirksamkeit der Klausel gehabt habe und erst später erfahren habe, daß er nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen sein.

Fahrradweg muß auch dann benutzt werden, wenn er nicht den Mindestanforderungen entspricht

Ein vorhandener Fahrradweg muß von Radfahrern auch dann zwingend benutzt werden, wenn er zu schmal ist und den Mindestanforderungen somit nicht genügt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) nun entschieden.

Im zu verhandelnden Fall hatte ein Radfahrer sich dagegen gewehrt, daß er den Radweg hätte benutzen müssen. Dieser hatte an der streitgegenständlichen Stelle lediglich eine Breite von zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung sieht jedoch vor, daß ein Fahrradweg eine Mindestbreite von 1,50 Metern aufweisen muß.

In ihrem Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 11 B 08.1892) kamen die Richter aber zu der Überzeugung, daß die Nichteinhaltung dieser Mindestbreite nicht dazu führt, daß der Radweg nicht benutzt werden müsse. Vielmehr durfte die Radwegbenutzungspflicht angeordnet werden, weil die Straße an der streitgegenständlichen Stelle eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstelle; diese Gefahr werde durch die Mitbenutzung durch Fahrräder nochmals deutlich gesteigert. Daher sei es den Fahrradfahren zuzumuten, den vorhandenen Radweg zu benutzen, selbst wenn dieser zu schmal sei. Ein Ausbau des Fahrradweges hingegen sei wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.
Die Berufung des Radfahrers wurde somit abgewiesen. Ob dieser nun noch Beschwerde hiergegen zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhebt, ist noch nicht bekannt.

Schlechte Karten also für Radfahrer in Städten mit schlecht ausgebauten Fahrradwegen. Wer hier gefährliche Engstellen bei Radwegen umfahren will – oder gar sinnlose Radweg-Teilstücke nicht nutzt – riskiert ein Bußgeld und möglicherweise auch eine Mithaftung bei Unfällen.

Mietwagenkosten: sowohl Schwacke-Liste als auch Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind geeignete Schätzgrundlage

Mit Urteil vom 12. April 2011 (Az.: VI ZR 300/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, daß sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel als Schätzgrundlage geeignet sind.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Parteien um die Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Klägerin war eine Autovermietung, die aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten von der beklagten Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten zu einem pauschalen Tagessatz zzgl. Nebenkosten forderte; die Beklagte erstattete lediglich einen Teil der geforderten Kosten.

Das zuständige Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Differenzsumme (AG Bad Hersfeld, Az.: 10 C 575/08 (10), Urteil vom 30. Dezember 2008). Es ging von der so genannten Schwacke-Liste unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs aus, um die auf dem örtlich relevanten Markt üblichen Mietwagenkosten (im sogenannten Normaltarif) zu ermitteln. Die Beklagte ging hiergegen in Berufung; das zuständige Landgericht ermittelte den zu ersetzenden Betrag auf Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels, stellte fest, daß ein Aufpreis für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt werden müsse und wies daraufhin die Klage ab (LG Fulda, Az.: 1 S 4/09, Urteil vom 18. September 2009). In der Begründung führt es aus, daß die Schwacke-Listen erhebliche Defizite in der Methodik der Datenerhebung aufwiesen und daher keine geeignete Schätzgrundlage darstellten. Daher sei der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Hiergegen ging nun die Klägerin in Revision. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:
„Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, daß der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.“

Dieses neue Urteil bekräftigt somit die bisherige Rechtsprechung, die dem jeweiligen Richter ein weitestgehendes Recht gibt, seiner Entscheidung die jeweils passende Preissammlung zugrunde zu legen. Es wird daher auch in Zukunft unerläßlich sein, zur Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage vorab in Erfahrung zu bringen, welcher Grundlage das letztlich entscheidende (Berufungs-)Gericht folgt.
Ergebnis für den dem BGH-Urteil zugrundeliegenden Fall war übrigens dennoch eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht, da hier noch zu prüfen sei, ob ein Zuschlag auch im Hinblick auf die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges zu gewähren ist.

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