Die “Praxisgebühr” ist rechtmäßig
Das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 3/08 R) hat am 25. Juni 2009 entschieden, dass die Praxisgebühr (§ 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) von 10 Euro pro viertel Jahr für den Arztbesuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist.
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 Euro, die er als Praxisgebühr für das 1. - 3. Quartal 2005 hat entrichten müssen. Er hält die Praxisgebühr für grundsätzlich verfassungswidrig und beantragte bei der Beklagten schon Ende 2004, ihn von dieser frei zu stellen. Die Beklagte lehnte dies ab, weil die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 62 SGB V nicht vorlägen und die Erhebung der Praxisgebühr nicht verfassungswidrig sei. Die Klage hiergegen ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Praxisgebühr sieht der Senat nicht. Zur Begründung führt das Gericht aus:
Die Praxisgebühr füge sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen, die von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind ein. Zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher Zuzahlungen haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht schon mehrfach Stellung genommen. Die Krankenkassen seien weder nach dem SGB V noch von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung dürfe vielmehr auch von finanziellen Erwägungen mitbestimmt sein, denn gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Dem Gesetzgeber sei es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen, jedenfalls soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Bei einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 Euro für den Praxisbesuch und einer Begrenzung der Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen bzw. 1 % bei chronisch Kranken könne aber von einer finanziellen Unzumutbarkeit keine Rede sein.
Auch habe der Gesetzgeber mit der Einführung der Praxisgebühr seinen weiten Gestaltungsfreiraum nicht überschritten.
Im Ergebnis seien zwar die Bedenken des Klägers - Benachteiligung von Arbeitnehmern, Kranken und gesetzlich Versicherten- nicht von der Hand zu weisen. Jedoch lägen hierin keine Verfassungsverstöße, denn das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2005 entschieden, dass der Leistungskatalog der Kassen auch wegen finanzieller Erwägungen eingeschränkt werden darf und eine Beteiligung der Versicherten zur Stärkung des Kostenbewusstseins statthaft sei.
Dem schloss sich das Bundessozialgericht an.
Nach Aussage des Klägervertreters sei der Gang zum Bundesverfassungsgericht höchst wahrscheinlich.

