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Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1.1.2008, mit Übergangsfristen bis zum 30.6.2008, in Kraft getreten. Das fast 100 Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde hierdurch einer grundlegenden Reform unterzogen.

Das neue VVG enthält grundsätzliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf.

1. Beratungs- und Informationspflichten:

Nach dem neuen VVG bestehen umfassende Beratungs- und Informationspflichten. Die Versicherungsunternehmen, d.h. Versicherer, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, sind verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die wesentlichen Unterlagen (zum Beispiel Versicherungsbedingungen) und Informationen zu der Versicherung zur Verfügung zu stellen, das folgende Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Der Umfang der Beratung richtet sich nach dem Einzelfall.

Dem Kunden müssen demnach alle Vertragsbestimmungen vor dem endgültigen Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Die bisherige Praxis, das so genannte Policenmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die vollständigen Unterlagen erst zusammen mit seinem Versicherungsschein erhalten hat, ist mit dem neuen VVG nicht mehr vereinbar. Auch sind alle Kosten (zum Beispiel Abschluss- oder Stornierungskosten) offen zu legen.

Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen.
Daher muss das Beratungsgespräch dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind.
Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer jedoch schriftlich verzichten.

2. Widerruf und Widerrufsfrist:

Das neue VVG beinhaltet ein allgemeines Widerrufsrecht für fast alle Versicherungsverträge. Versicherungsnehmer können demnach ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es wird hierbei nicht nach der Art des Zustandekommens des Vertrages unterschieden. Hierbei gilt bei Lebensversicherungen eine Widerrufsfrist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages, bei allen anderen Versicherungsverträgen eine Frist von 14 Tagen.

Beginn der Widerrufsfrist ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheines.

3. Anzeigepflicht:

Eine deutliche Neuregelung und Verbesserung zeigen die Regelungen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft.

Eine spontane Anzeigepflicht besonders gravierender Umstände ist ersatzlos weggestrichen worden.

Daneben gilt die Anzeigepflicht nur noch bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers. Danach bestehen für diesen keine Anzeigepflichten mehr.

Nach dem neuen VVG ist somit ein “Schweigen” des Kunden nur dann für ihn von Nachteil, wenn die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich nach einer bestimmten Sache gefragt hat.

Noch bedeutender sind die Auswirkungen bei der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Der Versicherer selbst kann nach neuem Recht nur noch von seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

Ansonsten bleibt dem Versicherer nur das Recht, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Leistungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle bleibt in diesem Fall jedoch bestehen.

Eine weitergehende Neuerung besteht darin, dass die oben erwähnte Kündigung auch nur dann eingreift, wenn der Versicherer bei Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen den Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Wäre ein Vertrag trotz Kenntnis dennoch zustande gekommen, ist höchstens eine Vertragsanpassung möglich.

Der Versicherungsnehmer selbst kann hierbei entscheiden, ob er den Vertrag in dieser Form beibehalten will. Ab einer Prämienerhöhung von 10 % oder der Einbeziehung eines neuen Leistungsausschlusses kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos kündigen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Regelung über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beibehalten wurde. Es ist zu erwarten, dass die Versicherer von diesem Instrument somit vermehrt Gebrauch machen werden, da bei einer wirksamen Anfechtung der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und somit auch ein bereits eingetretener Versicherungsfall keine Leistungspflicht mehr begründet.

 

4. Obliegenheiten:

Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall wurden für den Versicherungsnehmer verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers bzw. eine Obliegenheitsverletzung keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung mehr.

Das “Alles oder nichts” - Prinzip gilt beim Versicherungsschutz nicht mehr. Der Versicherte erhält einen anteiligen Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistung der Versicherung wird abhängig vom Grad des Eigenverschuldens gekürzt.

Erst bei einer vorsätzlichen Handlung des Versicherungsnehmers wird der Versicherer vollständig von seiner Leistung befreit.

Nach der neuen Quotenregelung darf mithin die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich

 

5. Verjährung und Ausschlussfrist:

Die bisher geltende absolute Ausschlussfrist bezüglich der Ansprüche des Versicherungsnehmers von einem Jahr entfällt nach dem neuen VVG ebenso wie die Klagefrist von sechs Monaten. Bis Ende 2007 hatte der Versicherte innerhalb von sechs Monaten seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.

Aufgrund der Neuregelung ist eine derartige einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. In der Zukunft unterliegen damit auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB.

Hierbei sind jedoch Übergangsregelungen zu beachten.

6. Prämienzahlung:

Bezüglich der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers ist eine Neuerung dahingehend eingetreten, dass diese Prämienzahlung von nun an teilbar ist. Kündigt der Versicherungsnehmer im Laufe des Versicherungsjahres, ist die Versicherungsprämie nur noch bis zu dem Kündigungszeitpunkt zu zahlen und nicht wie bisher für das gesamte Jahr. Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist somit vereinfacht worden.

7. Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung:

Auch nach der Neuerung des Versicherungspflichtgesetzes besteht kein genereller Anspruch des Geschädigten direkt gegen die Haftpflichtversicherung.

Ein Direktanspruch besteht gem. § 115 VVG nur dann, wenn die Rechtsverfolgung für den Geschädigten ansonsten erheblich erschwert wäre. Dies ist anzunehmen, wenn der gegnerische Versicherungsnehmer bereits Insolvenz angemeldet hat und über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.


8. Einzelne Versicherungen:

  • Lebensversicherung:

Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten zukünftig angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Außerdem wird der Rückkaufswert einer Lebensversicherung künftig nach dem Deckungskapital eines Versicherers berechnet, also nach dem Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

  • Private Krankenversicherung:

 

Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert Aufrecht erhalten.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde erstmalig im neuen VVG aufgenommen. Eine Änderung des bisher in der Praxis üblichen ist hierdurch jedoch nicht eingetreten.

9. Zusammenfassung:

Abschließend ist zu sagen, dass das neue VVG gerade aufgrund seiner vielfältigen Informationspflichten der Versicherer gegenüber den Versicherungsnehmern künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen bringen soll. Ob dies auch in der Praxis der Fall sein wird, kann allerdings hier noch nicht abschließend beurteilt werden.

Das neue VVG legt sehr viel Wert auf eine Einzelfallgerechtigkeit, so dass möglicherweise auftretende Probleme erst im Wege der Rechtsfortbildung durch Richterrecht gelöst werden können.

Vorratsdatenspeicherung

Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2007 mit der Regierungsmehrheit die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) in deutsches Recht beschlossen. Die Reglung soll – Ausnahme siehe unten – zum 1.1.2008 in Kraft treten.

Aufgrund dieser Umsetzung müssen Telekommunikationsverkehrsdaten sechs Monate gespeichert werden.
Gespeichert werden hierbei nur die Verkehrsdaten an sich, nicht die Telekommunikationsinhalte selbst.
Telekommunikationsverkehrsdaten sind Daten aus denen sich ergibt, von welchem Anschluss wann, wie lange und mit wem telekommuniziert wurde. Hierunter fallen somit also die genutzten Rufnummern und Kennungen der Beteiligten, die Uhrzeit und das Datum der Verbindungen.

Für Abrechnungszwecke ist eine Speicherung dieser Daten durch die Telekommunikationsunternehmen gem. § 97 III 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) bereits über eine Dauer von sechs Monaten möglich. Jedoch mussten die Daten bisher, wenn eine Abrechnung schon vor Ablauf dieser 6 Monaten erfolgte, unverzüglich gelöscht werden. Dieses bisherige, auch durch die Rechtsprechung untermauerte Vorgehen, wird nun durch die Umsetzung konterkariert.

Bei Verbindung von einem Mobiltelefon wird nicht nur die Nummer des Anrufers, des Angerufenen, Verbindungszeit und -dauer gespeichert, sondern auch die internationale Anschlusskennung (IMSI) und die IMEI-Nummer des Mobiltelefons. Schließlich wird auch die genutzte Funkzelle bei Beginn des Gesprächs gespeichert. Diese Daten werden auch bei der Versendung von Kurzmitteilungen (SMS) gespeichert.

Eine Änderung besteht insbesondere für Flatrate-Nutzer. Auch hier müssen künftig die Nutzungsdaten gespeichert werden. Dies war bisher nicht der Fall.

Eine weitere Änderung betrifft die Internetnutzung. Zu den Telekommunikationsverkehrsdaten zählen auch bestimmte Daten, die bei einer Kommunikation über das Internet anfallen. Die EU-Richtlinie sieht hier ebenfalls eine Speicherung von sechs Monaten vor. Der deutsche Gesetzgeber hat hier insofern von seinem Recht der Umsetzung einer Richtlinie Gebrauch gemacht, dass die Umsetzungsfrist ausgenutzt wird und eine Speicherung erst ab dem 1.1.2009 erfolgen muss.

Bei der Internetnutzung sieht die Speicherung folgendermaßen aus:

  1. Internetzugangsanbieter müssen die zugewiesene IP-Adresse, Beginn und Ende der Internetnutzung und die Anschlusskennung (Rufnummer oder DSL-Kennung) speichern. Eine Speicherung der Internetseiten, welche besucht worden sind, ist nicht erlaubt.
  2. Die Anbieter von E-Mail-Diensten müssen die E-Mail-Adressen (Kennungen der elektronischen Postfächer) und die IP-Adressen von Absender und Empfänger mit den Zeitangaben des Absendens speichern.
  3. Internettelefonieanbieter(VoIP) müssen die Rufnummern, die Zeitpunkte der Kommunikation und die IP-Adressen speichern.

Die Speicherung selbst wird von den Telekommunikationsunternehmen, nicht vom Staat, durchgeführt.

Zugriff auf die gespeicherten Daten haben die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nur dann, wenn dies in einem Ermittlungsverfahren zur Aufklärung einer erheblichen Straftat oder einer Straftat mittels Telekommunikation, wenn durch einen richterlichen Beschluss der Zugriff erlaubt wurde.

Der richterliche Beschluss nennt genau die Daten, welche das Telekommunikationsunternehmen den Strafverfolgungsbehörden übermitteln muss.

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