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Vergütung der Arbeitsleistung nach Trennung

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 5.11.2007 (Az.: 15 U 19/07) entschieden, dass einem Schwiegersohn, der mit erheblichen Eigenleistungen das Haus seines Schwiegervaters umfassend renoviert und eine Ehewohnung errichtet hat, ein Zahlungsanspruch gegen seinen Schwiegervater zusteht, nachdem er und seine Ehefrau - die Tochter des Schwiegervaters - sich getrennt hatten.

Der Kläger war von Beruf Bauingenieur. Er hatte aufgrund einer Vereinbarung mit seinen Schwiegereltern deren Haus ausgebaut und war sodann mit seiner Familie in das ausgebaute Obergeschoss eingezogen. Der Kläger hatte Eigenarbeitsleistungen im Wert von mindestens 20.000 Euro in den Ausbau investiert.

Der Kläger und seine Ehefrau trennten sich bereits kurze Zeit nach Einzug in die neue Wohnung und zogen schließlich aus der gemeinsamen Wohnung in dem Haus aus.

In der Folgezeit konnte der Schwiegervater das Zweifamilienhaus mit erheblicher Wertsteigerung verkaufen.

Der Kläger (Schwiegersohn) verlangte nun mit seiner Klage vom Beklagten (Schwiegervater) Geldersatz für seine erbrachte Arbeitsleistung.

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Das darauf anschließende Berufungsverfahren hatte jedoch Erfolg.

Das OLG Oldenburg ging hierbei von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Schwiegervaters aufgrund der Wertsteigerung des Hauses aus und sprach dem Kläger 20.000 € für die erbrachten Arbeitsleistungen zu. Die Geschäftsgrundlage für die erhaltenen Arbeitsleistungen, nämlich die Vereinbarung der Parteien über die Eigenleistungen des Klägers für eigene Wohnzwecke, ist durch den Auszug der Familie aufgrund der Trennung der Eheleute weggefallen.

Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat einen im Februar 1999 geborenen Sohn, der aus einer außerehelichen Beziehung stammt. Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft anerkannt und leistet Unterhalt; persönliche Kontakte unterhält er zu dem Kind jedoch nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers würden Umgangskontakte mit seinem Sohn unweigerlich zum Zerbrechen seiner Ehe führen. Zudem empfinde er keine Bindung zu dem ihm unbekannten und gegen seinen ausdrücklichen Willen gezeugten Kind.

Im November 2000 wies das Amtsgericht den Antrag der Mutter des Kindes auf eine Umgangsregelung zwischen dem Kind und seinem Vater zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein erzwungener Umgang angesichts der ablehnenden Haltung des Vaters nicht dem Wohl des Kindes entspreche. Das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung nach Einholung eines psychologischen Gutachtens im Januar 2004 ab und ordnete den Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind an. Nach § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind ein Recht auf Umgang mit seinem leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift sei der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen. Der Umgang solle - wie vom Sachverständigen vorgeschlagen - als betreuter Umgang in Anwesenheit eines vom Jugendamt zu bestimmenden sach- und fachkundigen Dritten stattfinden. Für den

Fall der Verweigerung drohte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro an.

Dieses mehr als zweifelhafte Urteil hat das Bundesverfassungsgericht jetzt aufgehoben und an das OLG zur Verhandlung zurückverwiesen. (Az. 1 BvR 1620/04)

Aus den Gründen:

Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat.

Anders läge es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann könne der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des

Bundesverfassungsgerichts.

Die Androhung des Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Pflicht des Beschwerdeführers, mit seinem Kind gegen seinen Willen Umgang zu pflegen, greift in sein Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein. Entgegen seiner eigenen Einstellung wird er gezwungen, seinem Kind zu begegnen. Dies nimmt Einfluss auf sein persönliches Verhältnis zum Kind und setzt ihn unter Druck, sich seinem Kind gegenüber so zu verhalten, wie er es selbst nicht will.

Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern grundsätzlich gerechtfertigt. Wägt man das Interesse des Kindes an einem gedeihlichen Umgang mit seinen beiden Elternteilen mit dem Interesse eines Elternteils ab, mit dem Kind nicht in persönlichen Kontakt treten zu wollen, dann ist dem kindlichen Anliegen gegenüber dem elterlichen Wunsch ein erheblich größeres Gewicht beizumessen. Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung und trägt grundsätzlich zu seinem Wohle bei. Es ist einem Elternteil deshalb zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem

Kindeswohl dient.

Die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils gegen dessen erklärten Willen ist jedoch regelmäßig nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Insoweit ist der mit der gerichtlichen Zwangsmittelandrohung erfolgende Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des Elternteils nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird.

Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangs, bei der von dem Elternteil nicht nur bloße Anwesenheit, sondern eine emotionale Zuwendung zum Kind erwartet wird, widerstrebt seinen Gefühlen, die er gegenüber dem Kind hegt. Ein solcher an den Tag gelegter Widerwille, verbunden mit einer ablehnenden Haltung zum Kind, birgt die große Gefahr, dass das Selbstwertgefühl des Kindes Schaden nimmt.

Allerdings ist nicht auszuschließen, dass es Fälle gibt, in denen eine reale Chance besteht, dass das Kind in der Lage ist, durch sein Verhalten den Widerstand des den Kontakt zu ihm meidenden Elternteils aufzulösen, so dass ein zunächst erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen kann. Je älter und je gefestigter ein Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ist, umso eher wird davon auszugehen sein, dass auch eine zwangsweise Durchsetzung seines eigenen, nachdrücklich geäußerten Wunsches, Kontakt mit seinem Elternteil zu erhalten, seinem Wohl dienlich ist.

Kommentar:

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen.

Zwar hat das OLG entsprechend dem Wortlaut der anzuwendenden Vorschriften entschieden. Jedoch hat es wohl außer Acht gelassen, dass hinter den Regelungen auch ein Sinn steht. Die Vorschriften dienen einzig und allein dem Kindswohl. Somit sollte dies bei einer Beurteilung des Sachverhalts am schwersten gewichtet werden. Ersichtlich hat das OLG aber andere Interessen stärker berücksichtigt.

Das Urteil ist auch aufgrund der möglichen Auswirkungen auf das Kind im vorliegenden Fall zu begrüßen. Man stelle sich vor, der Vater hätte der Umgangsregelung zunächst nicht folge geleistet, wäre dann mit einem Zwangsgeld belegt worden und hätte schließlich – nur um weitere Zwangsgelder zu vermeiden – den Umgang mit dem Kind gesucht. Die Auswirkungen ob der Ablehnungshaltung des Vaters gegenüber dem Kind, welche durch solch einen Vorgang noch erheblich verstärkt worden wäre, hätten irreparabel sein können.

Schließlich ist das Urteil noch zu begrüßen, da es die Voraussetzungen der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoß gegen die Umgangsregelung sehr hoch gelegt hat. Denn nur wenn ein Umgang nachweislich dem Wohl des Kindes dient, kann ein solches verhängt werden. Eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht hierfür schon nicht aus.

Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Der Bundestag hat am 21.2.2008 das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ beschlossen.

Es kann damit, unabhängig von einer Anfechtung der Vaterschaft nach den §§ 1600 ff. BGB, die genetische Abstammung eines Kindes geklärt werden.

Ziel des neuen Gesetzes war es in erster Linie, die Abstammung eines Kindes in einem vereinfachten Verfahren zu klären, ohne dabei notwendigerweise das rechtliche Band zwischen dem Kind und dem nicht-biologischen Vater zu zerstören.

Das Gesetz erleichtert die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten, d.h. für Vater, Mutter und Kind.

Einen Anspruch auf Klärung der Abstammung hat jeder Betroffene gegenüber den jeweils anderen beiden Betroffenen. Grundsätzlich müssen auch die anderen Beteiligten in die Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Untersuchung dulden.

Sollte einer der Beteiligten nicht in die Abstammungsuntersuchung einwilligen, kann seine Zustimmung vom Familiengericht ersetzt und er somit „gezwungen“ werden, bei der Klärung der Abstammung mitzuwirken.

Eine solche Zustimmung wird das Familiengericht nur dann nicht erteilen, wenn das Wohl des Kindes durch die Vaterschaftsfeststellung gefährdet ist.

Das Verfahren zur Klärung der Abstammung ist unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft. Es ist auch an keine Frist gebunden.

Wenn das Verfahren zur Klärung der Abstammung vom Vater durchgeführt wird, dann soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Anfechtungsfrist bezüglich der Anfechtung der Vaterschaft gehemmt werden.

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber aufgetragen bis zum 31.3.2008 eine Regelung bezüglich der Vaterschaftsfeststellung mit Gen-Tests zu treffen, so dass die beschlossene Neuregelung spätestens zu diesem Datum in Kraft treten soll.

Das neue Unterhaltsrecht nach der Unterhaltsreform

Das neue Unterhaltsrecht ist zum 1.1.2008 in Kraft getreten und verfolgt im Wesentlichen drei Ziele.

1. Förderung des Kindeswohls

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Hiermit sollte vor allem eine Anpassung des Rechts an die familiäre und gesellschaftliche Entwicklung erfolgen (Stichwort: „Patchwork-Familien“).

I. Förderung des Kindeswohls

1. Geänderte Rangfolge (§ 1609 BGB)

Aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit der Kinder ist die Stärkung des Kindeswohls ein Hauptanliegen der Unterhaltsreform. Besonders deutlich wird dies bei Vorliegen eines Mangelfalls. Bisher stand das minderjährige Kind zwar auf erstem Rang, mit ihm aber auch die geschiedenen und neuen Ehepartner. Nach neuer Rechtslage haben die Kinder Vorrang vor allen anderen; Kinder können ja auch nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Im zweiten Rang stehen alle Elternteile, die Kinder betreuen – und zwar unabhängig davon, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Ebenso schutzwürdig und damit auf dem zweiten Rang, sind Ehegatten bei langer Ehedauer. Der Grund hierfür ist das über Jahre hinweg gewachsene Vertrauen in die eheliche Solidarität. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung noch eines besonderen Schutzes. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig und findet sich nun auf dem dritten Rang wieder.

An dem Grundsatz der vollen Rangpriorität hat sich auch nach der Reform nichts geändert. Das verfügbare Einkommen wird also auch in Zukunft zunächst auf erster Rangstufe verteilt. Nur wenn danach noch Einkommen verfügbar ist, kommt die zweite Rangstufe zum Zuge.

2. Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

Bisher wurde unterschieden zwischen einem nicht verheirateten und einem geschiedenen Elternteil. Während der nicht verheiratete Elternteil nach der Geburt des Kindes nur bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt bekam und danach wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen musste, hatte der geschiedene Elternteil die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit erst wieder aufzunehmen, wenn das Kind acht Jahre alt war.

Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) erfolgte mit der Unterhaltsreform eine vollständige Gleichstellung des Betreuungsunterhalts von geschiedenen und nicht verheirateten Elternteilen. Künftig haben die Elternteile, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt, der sog. Basisunterhalt (§ 1570 I 1 BGB n.F.).

Er ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 I 2 und 3 BGB n.F.). Hier kommt den Kinderbelangen eine entscheidende Bedeutung zu. Solche können sein, eine Erkrankung des Kindes, Betreuungsbedürftigkeit wegen schwieriger Trennungssituation, unpassendes zeitliches Angebot des Kindergartens oder größere Entfernung zur Betreuungseinrichtung.

Eine weitere Verlängerungsmöglichkeit des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen bietet § 1570 II BGB n.F. Dies beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität und dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

Ab dem Alter von drei Jahren – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – sind die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung, z.B. durch Verwandte zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen.

II. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung (§ 1569 BGB)

Durch die Unterhaltsreform ist der Grundsatz der Eigenverantwortung gestärkt worden. Zu diesem Zweck wurde er ausdrücklich im Gesetz verankert.

Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.

Aufgrund der stark verbesserten Betreuungssituation ist dem betreuenden Elternteil ein „Wiedereinstieg“ in die Berufswelt früher möglich.

Das neu geltende Recht gibt den Gerichten außerdem die Möglichkeit, nacheheliche Unterhaltsansprüche in weitaus größerem Umfang als bisher zeitlich zu befristen und der Höhe nach zu begrenzen oder Befristung und Begrenzung zu kombinieren.

Auswirkungen hat die Stärkung des Grundsatzes der Eigenverantwortung auch auf die Frage, ob und welche Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aufgenommen werden muss. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben. Eine Lebensstandardgarantie gibt es somit nicht mehr.

III. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Die Vereinfachung des Unterhaltsrechts wurde durch folgende Punke erreicht:

1. Bislang waren die Rangverhältnisse in verstreuten Vorschriften geregelt. Nunmehr gibt es eine zentrale, verständliche Regelung (§ 1609 BGB), wodurch die unterhaltsrechtliche Rangfolge klar und deutlich erkennbar ist.

2. Im Rahmen des § 1612 BGB wurde das FGG-Verfahren abgeschafft, sodass eine einheitliche Entscheidung durch das Familiengericht ergehen kann.

3. Die Neuregelung des § 1612 a BGB hat für minderjährige Kinder einen einheitlichen Mindestunterhalt geschaffen. Dieser wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Damit ist die Regelbetrag-Verordnung entfallen.

4. § 1612 b BGB n.F. regelt, dass das auf das Kind entfallende Kindergeld nicht mehr auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes angerechnet wird, sondern ein bedarfsmindernder Vorwegabzug stattfindet.

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