Im Streit um Regreßforderungen eines Scheinvaters, der 15 Jahre lang für sein vermeintliches Kind Unterhalt gezahlt hatte, kann die Mutter in Beugehaft genommen werden, wenn sie den Namen des tatsächlichen Vaters nicht nennt und der Scheinvater so keine Möglichkeit hat, bei diesem Regreß zu nehmen.
Zu diesem aus Sicht vieler (Schein-)Väter sensationellen Urteil gelangte der BGH mit Beschluß vom 3.7.2008 (I ZB 87/06). Nach einem Vaterschaftstest stand rechtskräftig fest, daß der Kläger nicht der leibliche Vater des Kindes war. Um den zu Unrecht gezahlten Unterhalt vom leiblichen Vater zurückzufordern, benötigte er aber die Mitwirkung der Mutter. Da diese den Namen des leiblichen Vaters nicht nennen wollte, verurteilte sie das Landgericht Gera zu 1.000 € Zwangsgeld. Da dieses nicht beigetrieben werden konnte, beantragte der Scheinvater den Erlaß eines Haftbefehls gegen sie. Dagegen wehrte sich die Mutter und machte unter Berufung auf Fehler im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens geltend, daß der Scheinvater doch der leibliche Vater ihres Sohnes sei.
Mit Beschluß vom 8.Mai 2006 stellte das Gericht daraufhin fest, daß die Mutter Auskunft erteilt habe, eine Vollstreckung aus dem ursprünglichen Beschluß daher nicht mehr in Betracht komme. Die vom Scheinvater dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch das Beschwerdegericht abgelehnt. Daraufhin wandte sich der Scheinvater an den Bundesgerichtshof, der ihm nun Recht gab und die Sache an das zuständige Landgericht zurückverwies.
Nach Ansicht der Richter berührt zwar die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunft über den Vater ihres Kindes „das Persönlichkeitsrecht der Schuldnerin nach Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, das unter anderem das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfaßt und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören.“ Das allgemeine Persönlichkeitsrecht habe jedoch Schranken, die hinzunehmen seien, wenn das überwiegende Allgemeininteresse oder grundrechtlich geschützte Interessen Dritter dies rechtfertige. Da im vorliegenden Fall keine besonderen, das Interesse des Scheinvaters an einer Vollstreckung des rechtskräftigen Titels deutlich überwiegenden Interessen der Mutter, die begehrte Auskunft zu verweigern, ersichtlich seien, sei eine Beugehaft nicht unverhältnismäßig. Dies auch deshalb nicht, da dem Scheinvater wegen des Zwangsmonopols des Staates ein Selbsthilferecht verwehrt ist; im Umkehrschluß muß also der Staat dafür sorgen, daß Ansprüche durchgesetzt werden können.
Der Beschluß stärkt somit begrüßenswert weiter die Rechte der Väter und Scheinväter, die langsam aber sicher doch einige Möglichkeiten haben, sich gegen unberechtigte Unterhaltszahlungen zu wehren und ihre Interessen bezüglich ihrer Kinder oder auch Nicht-Kinder durchzusetzen.