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Vorsorgerklärungen

Es können Lebenssituationen eintreten, in denen ein selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Nach einem Unfall, einem Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig sein und ein anderer für ihn handeln müssen.
Tritt ein solcher Fall ein, sieht das Gesetz die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers vor. Eine Betreuung wird jedoch dann nicht eingerichtet, wenn ein Bedürfnis hierfür nicht besteht. Es besteht dann kein Bedürfnis, wenn der zu Betreuende bereits Vorsorge für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit getroffen hat.

Es gibt drei Arten von Vorsorgeerklärungen: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

1. Vorsorgevollmacht
Eine vorzeitig errichtete Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Mit der Vorsorgevollmacht beauftragt man eine andere Person seiner Wahl, Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft selbst nicht mehr in der Lage ist.

Durch die Abgabe einer Vorsorgevollmacht wird nach § 1896 II 2 BGB eine Betreuung vermieden.
Nach Erstellung einer Vorsorgevollmacht darf eine Betreuung auch nicht ordnungswidrig angeordnet werden, wenn das Gericht die Klärung dessen Angelegenheiten als sinnvoller durch einen Betreuer erfüllt ansieht.

2. Betreuungsverfügung
Die so genannten Betreuungsverfügungen enthalten vorsorglich getroffene privatautonome Regelungen für den Fall der späteren Anordnung einer Betreuung. Sie sind ein geeignetes Mittel, falls die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dem Betroffenen zu weit geht und der Betroffene eine gerichtliche Kontrolle bei der Regelung seiner Angelegenheiten vorzieht.
Regelbar ist hiermit die Person des oder der Betreuer, die Übertragung bestimmter Aufgabenkreise oder z.B. Wohnung oder Unterbringung des Betreuten.
Das Gericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen.

3. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung kann neben der Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht geregelt werden, kann aber auch unabhängig von diesen beiden bestehen.
Mit der Patientenverfügung kann man in konkreten Fällen in medizinische Maßnahmen einwilligen bzw. seine Einwilligung definitiv versagen.
Häufiges Beispiel für Patientenverfügungen ist der Fall, dass bereits im Voraus durch den Betroffenen selbst über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei irreversiblem Koma entschieden wird.
Für eine wirksame Erteilung der Patientenverfügung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden an. Einwilligungsfähigkeit reicht aus. Hiervon spricht man, wenn der Verfügende erkennen kann, welche Tragweite seine Entscheidung hat und diesbezüglich seinen Willen frei bestimmen kann.
Adressat einer Patientenverfügung sind nicht nur unmittelbar die Ärzte, die eine Behandlung vornehmen, sondern auch jeder andere, wie z.B. Pflegepersonal, der an der Behandlung und Betreuung teilnimmt.

Schon GEZahlt?

Das Thema Rundfunkgebühren zieht sich schon seit Jahren durch sämtliche Medien. Die Thematik hat sich verschärft, nachdem Ende 2006 die festgeschriebene Gebührenfreiheit für internetfähige PCs weggefallen ist.

Auch die Werbekampagne der GEZ, man möge die Rundfunkgebühren bezahlen, weil nur dadurch Qualitätsfernsehen und unabhängige Medien finanziert werden können und weil es einfach Pflicht sei, haben die Diskussion eher verschärft. Über ersteres mag sich jeder selber eine Meinung bilden. Ob es jedoch Pflicht ist, die Gebühren zu zahlen, das haben nicht zuletzt die Gerichte zu entscheiden.

Hier soll der Fokus auf die Gebührenpflicht bei der Nutzung von internetfähigen PCs gerichtet werden

Leider, wie so oft bei neueren Entwicklungen – und für die langsam mahlenden Mühlen der Justiz ist das Internet eine neue Sache – haben die erstinstanzlichen Gerichte abweichende Entscheidungen getroffen.

Internet-PCs sind gebührenpflichtig.

So hat das das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunkgebühren bezahlen muss. (Az: AN 5 K 08.00348)

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat gegenüber der GEZ im Januar 2007 angegeben, dass er weder im privaten Bereich noch in seiner Kanzlei über ein Hörfunk- oder Fernsehgerät verfügt, sondern nur über einen internetfähigen Rechner in seiner Kanzlei. Den Internetanschluss benötige er, weil das Finanzamt verlange, dass bestimmte Steueranmeldungen nur noch auf elektronischem Wege abgegeben und in Kürze auch Mahnbescheide ebenfalls nur noch elektronisch beantragt werden könnten.

Die GEZ teilte dem Kläger mit, dass er wegen Bereithaltens eines neuartigen Rundfunkempfangsgerätes seit dem 1. Januar 2007 rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Sache landete schließlich beim VG Ansbach.

Das VG argumentiert damit, dass durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag seit dem 1. Januar 2007 auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Computer, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) Rundfunkgebühren zu entrichten sind, wenn nicht schon für andere Empfangsgeräte Rundfunkgebühren bezahlt werden. Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages.

Die Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sei nicht verfassungswidrig.

Das Bundesverfassungsgericht habe den Rundfunkanstalten eine Bestands- und Entwicklungsgarantie zuerkannt. Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages festgelegt haben, dass für diese “neuartigen Rundfunkempfangsgeräte” Rundfunkgebühren zu bezahlen seien. Auf die Frage, warum der Kläger einen internetfähigen PC habe, käme es nicht entscheidungserheblich an, da ebenso wie bei Vorhandensein eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts alleine die Möglichkeit, Programme zu empfangen - zulässigerweise - eine Rundfunkgebührenpflicht entstehen lässt.

Internet PCs sind NICHT gebührenpflichtig

Dem gegenüber entscheid das Verwaltungsgericht Koblenz, dass ein Rechtsanwalt für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten muss. (Az: 1 K 496/08.KO)

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

Um Rechtsklarheit zu schaffen, meldete der Anwalt seinen PC bei der GEZ an. Natürlich war die GEZ wieder nicht einsichtig, so dass das Verfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz landete.

Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass der Rechtsanwalt kein Rundfunkteilnehmer sei, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte.

Zwar könne er mit seinem PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäftsräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde.

Eingriff in die Grundrechte

Schließlich holt das Verwaltungsgericht Koblenz mit der Grundrechtskeule zum finalen Schlag aus:

Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals “zum Empfang bereithalten”, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Keine Gebühren nicht nur für gewerbliche PCs

Zum gleichen Ergebnis, mit ähnlicher Argumentation – ohne auf die Verletzung von Grundrechten einzugehen – kam auch das Verwaltungsgericht Münster. (Az: 7 K 1473/07)

Das Gericht hat entscheiden, dass ein Student nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden durfte, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man etwa auch Hörfunkprogramme empfangen kann.

Der Student, der weder über ein Radio noch einen Fernseher verfügt, hatte erklärt, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen. Er argumentierte, es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreiche und es auf die konkrete Nutzung nicht ankomme, sei der Kläger nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lasse, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Da bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken möglich sei, könne aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Internetfähige PCs in Behörden, Unternehmen oder heimischen Arbeitszimmern würden in Deutschland für verschiedenste Zwecke, aber typischerweise nicht als Rundfunkempfangsgeräte genutzt. Dies gelte auch für internetfähige PCs im übrigen.

Entsprechendes belege die so genannte ARD/ZDF-Online-Studie 2007, wonach im Jahr 2007 nur 3,4 % der “Onliner” und 2,1 % der Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren das Netzradio täglich nutzten. Dass der Kläger seinen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze, habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Solange der Rundfunkstaatsvertrag aber an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne den neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei eine einschränkende Auslegung geboten, weil die Rundfunkgebühr anderenfalls eine unzulässige Besitzabgabe für internetfähige PCs darstelle.

Der WDR hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die beim Oberverwaltungsgericht NRW anhängig ist (Az: 19 A 2690/08).

Weitere Urteile auf beiden Seiten

Den beiden letzteren Urteilen schloss sich auch das VG Wiesbaden an, das eine Gebührenpflicht abgelehnt hat, weil es nicht vom “Bereithalten für den Rundfunkempfang” ausgegangen ist (Az: 5 E 243/08.WI).

Hingegen hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit der Begründung, es sei eine Ungleichbehandlung gegenüber Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte, wenn internetfähige PCs nicht gebührenpflichtig seien (Az: 10 K 1261/08), eine Gebührenpflicht bejaht.

 Fazit

Ob nun die Rundfunkgebühren generell sinnvoll und rechtmäßig sind, kann in diesem Rahmen nicht geklärt werden.

Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs scheinen aber nicht rechtmäßig zu sein. Denn wenn der Argumentation des VG Münster und VG Koblenz gefolgt wird – dies ist nach Meinung des Autors zwingend – kommt es eben auf das “Bereithalten zum Rundfunkempfang” an. Die abweichenden Entscheidungen erkennen zwar auch, dass es auf diesen Begriff ankommt. Jedoch legen Sie diesen falsch aus. Denn das VG Hamburg und das VG Ansbach gehen davon aus, dass Besitz und Bereithalten zum Empfang synonym zu verwenden sind. Dies mag – wie das VG Münster nachvollziehbar ausführt – bei herkömmlichen Empfangsgeräten der Fall sein, bei PCs allerdings muss hier differenziert werden.

Leider kann eine endgültige Entscheidung nur durch eine Klarstellung im Rundfunksstaatsvertrag erfolgen, oder aber durch eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung.

Bleibt zu hoffen, dass diese zugunsten der Bürger ausfällt.

Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf wegen Feuchtigkeit im Fahrzeuginnenraum

Der Bundesgerichtshof hatte im nachfolgenden Fall darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, ein gebrauchtes Fahrzeug. Kurz darauf befand sich Wasser im Inneren des Fahrzeugs. Dies beanstandete der Käufer unverzüglich.
In Absprache mit der Beklagten wurde mehrmals versucht, den Mangel zu beseitigen und das Fahrzeug abzudichten. Die Beseitigung gelang jedoch nicht vollständig.
Daraufhin erklärte der Kläger wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Dem im Verfahren beauftragten Sachverständigen gelang es später, die Ursache für den Wassereintritt provisorisch zu beheben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. November 2008 (Az.: VIII ZR 166/07) entschieden, dass der Rücktritt vom Kaufvertrag wirksam war.

Ein Rücktritt ist zwar regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und damit der Mangel geringfügig ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Für die Beurteilung der Frage der Erheblichkeit des Mangels ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug dadurch mit einem Mangel behaftet, dass aufgrund ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in den Wagen eindrang und Nachbesserungsversuche gescheitert waren. Darin ist ein nicht nur unerheblicher Fahrzeugmangel zu sehen. Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann auch nicht dadurch unerheblich werden, dass er im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen provisorisch beseitigt werden kann.

Es lag auch kein treuwidriges Verhalten des Käufers vor. Der Käufer des Gebrauchtwagens durfte an seinem Rücktritt festhalten, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden war. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er selbst die Zustimmung zu der provisorischen Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen gegeben hätte. Daran fehlte es. Der Kläger trat den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegen; hierzu hatte er nach erklärtem Rücktritt aber auch keine Veranlassung mehr. Er war daher nicht daran gehindert, an seinem Rücktritt festzuhalten.

BAföG trotz spätem Wechsel des Studiengangs möglich

Entgegen der bisherigen Regelung der BAföG-Ämter ist es einem Studenten an der Saar-Uni gelungen, auch bei einem Studiengangwechsel nach dem 2. Semester für das neue Studium Leistungen nach dem BAföG zu erhalten.
Das Verwaltungsgericht in Saarlouis (Aktenzeichen 11 K 1996/07) sah den Wechsel des Studienganges auch nach dem 3. Semester als rechtzeitig an, obwohl der Student bereits nach dem 2. Semester wußte, daß er das ursprüngliche Studium nicht fortsetzen würde. Da aber das erstrebte neue Studium nur jeweils zum Sommersemester begann, blieb der junge Mann eingeschrieben, nutze aber die Zeit, um bereits für das neue Studium Scheine zu sammeln und Vorlesungen zu besuchen. Nach Ansicht der Richter zeigte dies, daß er nicht nutzlos ein Semester „verbummelt“ hatte, sondern „faktisch bereits zum Sommersemester 2006″ die BWL-Ausbildung begonnen und ernsthaft betrieben habe. Der allzu oft zu formalistischen Bürokratie der (BAföG-)Ämter setzten die Richter entgegen, man könne nicht alle Vorgänge “rein formal betrachten, sondern danach, ob der Student das neue Studium so rasch wie möglich aufgenommen hat”.

Roman Herzog: „Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“

In einem vom Großteil der Medien leider unbeachteten Beitrag in der Montagsausgabe der FAZ (8.9.2008) hat sich Altbundespräsident Roman Herzog scharf gegen die Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewandt. Herzog, der vor seiner Amtszeit als Bundespräsident jahrelang Richter am Bundesverfassungsgericht und letztlich ab 1987 dessen Präsident war, warnt in seinem Aufsatz vor der exzessiven Rechtsprechung des EuGH, die immer häufiger gesetzgeberische Funktionen erfüllt und den Kompetenzbereich des Gerichtshofes ständig erweitert, während gleichzeitig originäre Rechte der Mitgliedsstaaten ausgehöhlt würden.

Herzog macht seine Kritik an mehreren Beispielen in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs, v.a. aber an der sogenannten Mangold-Entscheidung deutlich.
Hierin erklärte der EuGH eine Regelung, die im Zuge der Reformen des Arbeitsmarktes getroffen wurde. Nach deutschem Recht durften Arbeitnehmer, die über 52 Jahre als waren, uneingeschränkt befristete Arbeitsverhältnisse eingehen; so sollte der hohe Kündigungsschutz aufgelockert werden und gerade ältere Menschen wieder die Chance erhalten, leichter Arbeit zu finden. Diese Regelung verstieß nach Ansicht des EuGH gegen die von der Europäischen Union (EU) erlassene Antidiskriminierungsrichtlinie.

Herzogs Kritik an diesem Urteil, das auch in der sonstigen Fachpresse mehrheitlich negativ gesehen wurde:
Erstens gehört die Arbeits- und Sozialpolitik zu den Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten. Die EU darf nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn sie für die Problemlösung besser geeignet ist als die Mitgliedsstaaten selbst. Voraussetzung ist, daß es sich um eine Frage mit grenzüberschreitender Auswirkung handelt. Dies liegt hier nach Herzog aber bereits nicht vor, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters hat eben keinen Bezug über die Grenzen hinaus, anders als etwa eine Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit. Auch die Tatsache, daß die EU-Richtlinie ausdrücklich Ungleichbehandlungen zum Zweck der Beschäftigungsförderung zuläßt, störte den EuGH nicht.
Zweitens merkt Herzog an, daß EU-Richtlinien nicht unmittelbar gelten, sondern erst in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Deutschland hatte dafür bis zum 2. Dezember 2006 Zeit. Die Mangold-Entscheidung erging aber bereits vorher, also zu einer Zeit, als noch gar keine Verpflichtung bestand, die EU-Richtlinie umzusetzen!
Drittens beruht nach Herzog die Begründung des Urteils auf abenteuerlichen Konstruktionen. So will der EuGH in den „gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten“ und in „verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen“ ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gefunden haben. Allein, nur zwei Mitgliedstaaten hatten zur Entscheidungszeit ein entsprechendes Diskriminierungsverbot; von einem völkerrechtlichen Vertrag dieses Inhalts ist nichts bekannt, weswegen der EuGH auf einen Quellennachweis wohlweislich verzichtete.
Viertens erklärte der EuGH die bundesdeutsche Norm für unanwendbar; er hat sie also quasi für nichtig erklärt. Jedoch sind Richtlinien, wie gesehen, erst in nationales Recht umzuwandeln, erst danach ist der Bürger gebunden. Der EuGH setzte sich über dieses geschriebene Recht aber hinweg; entgegen früherer Praxis wurde das Mitgliedsland nicht aufgefordert, sein Gesetz zu ändern, sondern der Gerichtshof erledigte dies gleich selbst.

Der Altbundespräsident macht anhand weiterer Entscheidungen des EuGH deutlich, daß sich dieser immer mehr als Gesetzgeber gebärdet, was weder vom Zustimmungsgesetz des Bundestages zum EU-Vertrag noch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist. Der EuGH erfindet nach Herzogs Ansicht neues EU-Recht. Dort, wo die EU keine Kompetenzen hat, entwickelt der EuGH abenteuerliche Begründungen, wieso sie doch eingreifen dürfte. Ein Argument des EuGH in einem dieser Fälle: „Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozeßrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind”.
Der EuGH ignoriert nach Herzog konsequent, systematisch und bewußt zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung. Er begründet Entscheidungen unsauber, übergeht den Willen des Gesetzgebers und erfindet Rechtsgrundsätze, die er dann später wieder heranzieht, um neue Entscheidungen zu begründen. So höhlt er systematisch den Kernbereich der nationalen Zuständigkeiten aus.
Als Wächter der Subsidiarität und als Schützer der Belange der Mitgliedstaaten ist der EuGH daher nach Herzogs Meinung nicht geeignet. Er hofft daher, daß das Bundesverfassungsgericht seine noch vorhandene Kompetenz wahrnimmt und bezüglich einer neuen Entscheidung über das Mangold-Urteil dem EuGH Schranken setzt. Sollte es dies nicht tun, sieht Herzog für das Bundesverfassungsgericht fast keine Chancen mehr, den Einfluß des EuGH zu stoppen.

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