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Premiere Pay-TV – Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der BGH hatte mit Urteil vom 15.11.2007 über die Wirksamkeit einiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die von der Premiere Fernsehen Gmbh & Co.KG verwendet werden.

Folgende Klauseln wurden hierbei als unwirksam angesehen:

1. Unabhängig davon behält sich Premiere vor, dass Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

2. Premiere kann die von Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.

3. Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmsangebotes die Abonnentenbeträge abweichend von Ziffer 3.6. (hier unter 2.) zu ändern. In diesem Fall ist (der Abonnent)Premiere berechtigt, dass Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Die erste Klausel ist aufgrund des Transparenzgebotes unwirksam. Die Änderung des Programmangebotes bezieht sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe und die Klausel habe nicht das Maß an Kalkulierbarkeit und Transparenz wie es bei AGB nötig sei.

Es ist für den Kunden von Premiere bei Vertragsabschluss nicht erkennbar in welchem Umfang er Programmänderungen zustimme.

Die Klausel sei auch nicht daher wirksam, da für viele Kunden die Klausel vorteilhaft ist.

Die zweite Klausel ist allein durch ihren Wortlaut zu unbestimmt, da weder die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung noch deren Umfang näher beschrieben werden. Die Kunden von Premiere werden durch diese Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Es ist ihnen nicht möglich zu erkennen welche Kostenerhöhungen auftreten können, noch können sie Preiserhöhungen auf deren Wirksamkeit überprüfen.

Die hierdurch eintretende unangemessene Benachteiligung kann auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht zustehe, für den Fall, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglich vereinbarten Preises betrage.

Auch die dritte Klausel ist unwirksam. Der Kunde von Premiere kann hieraus wiederum nicht ersehen, wann eine Preiserhöhung eintritt. Anlass und Ausmaß einer Änderung bzw. Umstrukturierung des Programmangebotes stünden bei der Klausel ausschließlich im Belieben von Premiere.

Auch das hier wieder vorgesehene Kündigungsrecht kann die Unangemessenheit der Klausel nicht kompensieren.

Unwirksam ist auch der in dieser Klausel genannte Preisänderungsvorbehalt, da dieser nur an die Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpft und somit keine zulässige Preisanpassungsklausel vorsieht.

Die für unwirksam erklärten Klauseln sollen nun angepasst werden und wirksam in Neuverträge mit einbezogen werden.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Verbraucher, die überprüfen sollten, ob sie als Abonnent von Premiere von einer Preiserhöhung betroffen sind oder es bereits waren.

Ersatz des Integritätszuschlags nur bei längerer Weiternutzung des Pkw

Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte eines Autounfalls mit wirtschaftlichem Totalschaden einen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann.

Grundsätzlich hat der Geschädigte nach einem Autounfall zwei Möglichkeiten des Schadenersatzes im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 II BGB). Er kann entweder sein Auto reparieren lassen oder ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anschaffen.

Der BGH hat jedoch schon in früheren Entscheidungen (BGH NJW 05, 1108,1110) an die Reparatur besondere Bedingungen geknüpft.

Zum einen kommt eine Reparatur nur bei einem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswertes in Betracht. Dies ist der sog. Integritätszuschlag für ein dem Geschädigten „vertrautes“ Auto.

Zum anderen ist Voraussetzung, dass die Reparatur auch fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt wird, die Grundlage der Kostenschätzung des Sachverständigen war.

In seinem jüngsten Urteil vom 13. November 2007 (VI ZR 89/07) hat der BGH noch einmal klargestellt, dass der Integritätszuschlag von 30 % nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein Integritätsinteresse auch tatsächlich besteht, der Geschädigte das Auto also auch nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Im Regelfall nimmt der BGH hier einen Zeitraum von sechs Monaten an.

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Bedingungen und für die besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegt beim Geschädigten.

In seinem Urteil vom 22.01.2008 (Az: 5 W 102/07) vertritt das OLG Celle die Ansicht, dass diese BGH Entscheidung nur diejenigen Fälle betrifft, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend macht. In dem der BGH Entscheidung vom 13. November 2007 zugrunde liegenden Fall ließ der Geschädigte das Fahrzeug zwar ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren, die Höhe der entstandenen Kosten entsprach aber nicht der Kostenschätzung des Sachverständigen. Dennoch begehrte der Geschädigte eine Abrechnung auf Gutachterbasis, obwohl er das Fahrzeug nach der Reparatur verkaufte. Wird das Fahrzeug aber in einer Fachwerkstatt repariert und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt, so hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Ersatz dieser Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigen. In diesem Fall könne von einem Integritätsinteresse des Geschädigten ausgegangen werden, ohne dass es zusätzlich einer längeren Nutzung des Wagens bedarf.

Der BGH wollte mit seiner Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot genüge tun. Denn auch wenn der Geschädigte die Wahl hat, ob er die Reparatur durch eine Fachwerkstatt durchführen lässt oder nicht, soll er an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Wenn also eigentlich ein Totalschaden vorliegt, bei Reparaturkosten, die den Widerbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigen, und die Reparatut deshalb eher unwirtschaftlich ist, ist ein Weiterbenutzungswille erforderlich. Dies,  entgegen der Meinung des OLG Celle, unabhängig davon, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret abrechnet.

Rechte und Pflichten bei ebay und anderen Verkaufsplattformen

Die Nutzung von Plattformen zur Online-Versteigerung wie ebay bringt für den Käufer, aber vor allem für den Verkäufer eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich.

Grundsätzliche Pflichten

Der Verkäufer hat zunächst die Pflicht dem Käufer die Sache mangelfrei zu übergeben, d.h., dass die Kaufsache den Zustand haben muss, wie in der Artikelbeschreibung. Beispielsweise dürfen keine Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Beschreibung genannt sind, vorliegen; gebrauchte Ware darf nicht als neu verkauft werden etc.

Der Käufer hat hingegen die Pflicht den Kaufpreis zu bezahlen.

Wie Bezahlung und Übergabe ablaufen hängt von den im Einzelfall vereinbarten Bedingungen ab (Versandart, Abholung, Vorkasse, Lastschrift, Rechnung).

Weitere Pflichten des Verkäufers

Ist der Verkäufer Unternehmer treffen ihn noch weitere Pflichten. Ob jemand Unternehmer ist, richtet sich nach § 14 BGB. Danach ist jemand Unternehmer, der bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. D.h. aber nicht, dass nur wer hauptberuflich bei ebay handelt, Unternehmer ist. Auch wer dies nur nebenbei macht, kann Unternehmer sein. Erst Recht kommt es nicht auf eine Anmeldung als Gewerbetreibender an.

Für die Unternehmereigenschaft sind im Wesentlichen vier Merkmale zu prüfen: selbständiges Verhalten, planvolles Vorgehen, Tätigkeit auf eine gewisse Dauer angelegt und Anbieten entgeltlicher Leistungen. Da beim Verkaufen auf ebay unproblematisch das Anbieten von entgeltlichen Leistungen und selbständiges Verhalten regelmäßig vorliegt, ist zu Fragen, ob der Verkäufer dauerhaft und planvoll tätig ist.

Ein erster und – aufgrund der Geschäftsbedingungen kaum widerlegbarer – Anhaltspunkt, ist die Bezeichnung des Verkäufers als “Powerseller”. Denn nur wer bei ebay als gewerblicher Anbieter angemeldet ist, kann Powerseller werden. So muss, wer Powerseller ist, die Pflichten eines Unternehmers erfüllen.

Aber auch wer nicht Powerseller ist, kann Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein.

Maßgeblich ist hier dann auf das Handelsvolumen abzustellen. Erfordert das Handelsvolumen an sich schon ein gewisses Maß an Organisation, ist meist von Gewerblichkeit auszugehen.

Neben der bloßen Menge an Transaktionen ist aber auch auf Art und Anzahl der angebotenen Waren abzustellen. Wer Waren ankauft, um diese gleich wieder zu verkaufen, ist typischerweise Unternehmer. Hier ist ein planmäßiges Verhalten zu unterstellen.

Eine hohe Anzahl von Transaktionen muss indes nicht unbedingt zu einer Einstufung als gewerblicher Verkäufer führen. So kann auch bei einer Transaktionszahl von 500 noch ein privater Verkauf vorliegen, wenn die Artikel beispielsweise aus einer – eigenen – Haushaltsauflösung oder ähnlichem stammen.

Grundsätzlich ist die Gewinnerzielungsabsicht zwar ein Hinweis auf gewerbliche Tätigkeit. Jedoch kann auch ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht als gewerblich angesehen werden.

Ist ein Verkäufer also als Unternehmer tätig, treffen ihn noch weitere Pflichten.

Insbesondere muss er die Gesetze zur Umsetzung der Verbrauchsgüterrichtlinie – da der Käufer meist ein Verbraucher sein wird – beachten. Vor allem sind hier die Vorschriften über das Widerrufsrecht zu beachten.

Gegenüber einem Unternehmer hat der Käufer ein zweiwöchiges Widerrufsrechtsrecht. Der Verkäufer hat die Obliegenheit den Käufer hierüber aufzuklären. Tut er dies nicht, beginnt die Zwei-Wochen-Frist nicht zu laufen und das Widerrufsrecht erlischt erst, wenn die Ausübung desselben unbillig wäre. Außerdem setzt er sich, belehrt er falsch oder nicht in der richtigen Form, der Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers aus.

Vor allem aber, muss der Verkäufer die §§ 305 ff. BGB – die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen - gegen sich gelten lassen. Bei Verkäufen ist hier in erster Linie zu beachten, das die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen überhaupt nicht, und bei gebrauchten Sachen nur auf mindestens ein Jahr begrenzt werden kann, wobei bei der Haftung für Körper-, Gesundheits- und sonstigen Schäden, noch weitere Einschränkungen gelten. Wird die Gewährleistungsfrist verkürzt, ist in der Regel die gesamte Klausel nichtig und die volle Gewährleistungszeit gilt.

Schließlich muß der Gewerbetreibende auch noch darauf achten, dass er keine Markenrechtsverletzung begeht. Handelt er nämlich, ohne Erlaubnis des Markeninhabers, mit Artikeln, welche mit der Marke gekennzeichnet sind, so kann eine Verletzung nach § 14 MarkenG vorliegen. Hier setzt sich der Gewerbetreibende wiederum der Gefahr der Abmahnung aus. Die Kosten einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung muß der Gewerbetreibende dann auf jeden Fall ersetzen. Darüber hinaus kann er sich auch Schadensersatzpflichtig machen.

Folgen

1. Pflichtverletzungen des Käufers

Bezahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nicht, muss er dem Käufer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen und gegebenenfalls diesen auch durch eine Mahnung in Verzug setzen. Zahlt der Käufer daraufhin weiter nicht, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten, die Ware – wenn schon geliefert –zurückfordern und gegebenenfalls weiteren Schadensersatz geltend machen.

2. Pflichtverletzungen des Verkäufers

Liefert der Verkäufer nicht, nicht rechtzeitig oder eine falsche oder mangelhafte Sache, so muß der Käufer meist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Dies gilt freilich nicht, wenn es sich bei gebrauchten Sachen um einen sogenannten Stückkauf handelt. Denn dann ist bei einer Schlechtleistung eine Nacherfüllung unmöglich und eine Fristsetzung ausgeschlossen. Kommt der Verkäufer seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz fordern oder beides. Der Schaden kann zum Beispiel in einem geringeren Wert der mangelhaften Sache bestehen.

Tritt der Käufer aber vom Vertrag zurück, muss er die Sache, wenn er sie schon hat, zurückgeben und gegebenenfalls Nutzungs- und Wertersatz leisten.

Verstößt der Verkäufer gegen seine Belehrungspflichten, so fängt die Widerrufsfrist nicht an zu laufen und der Käufer kann noch vom Vertrag zurücktreten, solange bis es nach Treu und Glauben unbillig wäre, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

Verstößt der Verkäufer gegen Wettbewerbsbestimmungen oder Markenrecht, kann der dadurch Geschädigte den Verkäufer abmahnen und von ihm Schadensersatz verlangen.

3. Abmahnung

Wird der Verkäufer abgemahnt, ist es dringend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zwar ist dies mit weiteren Kosten verbunden, jedoch kann man auf diesem Wege auch Kosten sparen. Denn leider sehen einige Konzerne und auch Anwälte darin eine Möglichkeit, sich eine weitere Einnahmequelle zu verschaffen. Oftmals handelt es sich dabei aber um überzogene oder gar ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen und Abmahnkosten.

Aber auch wenn eine gerechtfertigte Abmahnung vorliegt, sollte der Abgemahnte den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Denn oftmals ist die Beurteilung des Sachverhalts, welcher einer Abmahnung zugrunde liegt, rechtlich schwierig zu beurteilen. Der Anwalt aber verfügt über das notwendige Wissen, um zu beurteilen, ob rechtliche Schritte gegen den Abmahnenden notwendig und erfolgversprechend sind.

Widerruf der an die SCHUFA übermittelten Daten

Die rechtmäßige Ausübung des Widerrufsrechtes rechtfertigt keinen SCHUFA-Eintrag.

Wenn Verbraucher bei einem Vertrag von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen und den Kaufpreis nicht zahlen, ist dies kein Grund, den Verbraucher negativ bei der SCHUFA eintragen zu lassen.

  • Allgemeines über die SCHUFA

Die SCHUFA ist ein rein privatrechtliches Unternehmen. SCHUFA ist die Abkürzung für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Die SCHUFA sammelt Daten über Verbraucher.

Bereits wenn ein Konto eröffnet wird, werden diese Daten bei der SCHUFA gespeichert.

Gespeichert werden zunächst alle Angaben zu einer Person. Weiter werden Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften gespeichert.

Nicht gespeichert werden dagegen der Familienstand, die Nationalität, Angaben zum Arbeitgeber und Daten zum Einkommen und Vermögen des Betroffenen.

  • SCHUFA-Klausel

In vielen Formularen bei Aufnahme eines Kredites oder ähnlichem befindet sich eine so genannte SCHUFA- Klausel. Mit der Einwilligung zu dieser Klausel erklärt man sich einverstanden, dass die Daten des Betroffenen weitergegeben werden.

Diese Klausel war lange Zeit umstritten; der BGH hat letztlich entschieden, dass eine Klausel, die die pauschale Einwilligung in eine Datenweitergabe vorsieht, nicht zulässig ist.

Als Verbraucher ist man nicht verpflichtet, solche Klauseln zu unterschreiben. Es besteht bei Verweigerung der Unterzeichnung jedoch die Gefahr, dass man Probleme bei der Bewilligung von Krediten oder Ähnlichem erhält.

  • Probleme bei Krediten

Ein Kredit gebendes Unternehmen ist dazu verpflichtet, jede Anfrage bezüglich eines Kredites sorgfältig zu prüfen.

Jedes Unternehmen entscheidet frei, mit wem es einen Vertrag abschließen möchte. Hierbei geben die SCHUFA-Einträge den Unternehmen nur eine „Hilfe“ zur Entscheidungsfindung. Die SCHUFA trifft selbst keine Kreditentscheidungen. Daneben fließen in eine Kreditentscheidung meist noch zahlreiche andere Informationen ein, die der SCHUFA gar nicht vorliegen wie z.B. zum Einkommen oder Vermögen des Betroffenen.

  • Eigenauskunft

Gem. § 33 des Bundesdatenschutzgesetzes, hat jeder das Recht, seine von der SCHUFA gespeicherten Daten durch eine Eigenauskunft zu überprüfen.

Die Eigenauskunft erhält man entweder mündlich bei den SCHUFA-Geschäftsstellen oder man beantragt die Auskunft schriftlich unter Angabe der vollständigen Personalien.

Für den Erhalt der schriftlichen Eigenauskunft erhebt die SCHUFA ein Entgelt von zur Zeit 7,60 €.

  • Löschungsanspruch

Grundsätzlich sind Einträge bei der SCHUFA nach einer bestimmten Zeit zu löschen. So sind Angaben über Anfragen an die SCHUFA nach 12 Monaten zu löschen.

Bei Krediten ist dies anders. Die Einträge diesbezüglich bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der vollständigen Rückzahlung des Kredites gespeichert.

Eine Eintragung wegen einer Bürgschaft wird sofort dann gelöscht, wenn die Hauptschuld nicht mehr existiert.

Sollte die Eigenauskunft ergeben, dass Daten, die bei der SCHUFA gespeichert sind, nicht vollständig korrekt oder gar falsch sind, hat der Betroffene einen Anspruch auf Löschung der Daten gegen die SCHUFA. Gegen den die Eintragung vorgenommenen Vertragspartner der SCHUFA selbst hat man einen Anspruch auf Widerruf der Eintragung bei der SCHUFA. Dies kann sich aus § 35 II Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz oder aus einem Widerrufsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 I, 1004 I BGB ergeben.

Am Sinnvollsten ist es in einem solchen Fall, parallel die SCHUFA und deren Vertragspartner anzuschreiben.

Sollte es der Vertragspartner der SCHUFA ablehnen, den Eintrag zu widerrufen und auch die SCHUFA keine Löschung vornehmen, kann der Betroffene die Löschung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Ein Beispielsfall für den Anspruch auf Löschung der Eintragung ist der am Anfang genannte Fall der rechtmäßigen Ausübung des Widerrufsrechtes.

Dies haben in aktuelleren Entscheidungen mehrere Gerichte entschieden.

Im Fall, den das AG Mainz (Beschluss vom 14.07.2006, Az: 84 C 107/06) zu entscheiden hatte, hatte ein Verbraucher bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Daraufhin hat er die Ware zurückgesendet und nicht gezahlt. Das Widerrufsrecht wurde von dem Mobilfunkunternehmen jedoch nicht akzeptiert. Vielmehr legte der Mobilfunkanbieter den Widerruf als Vertragskündigung aus und drohte damit, die angeblich ausstehende Forderung bei der SCHUFA zur Anmeldung zu bringen. Durch die Entscheidung des AG Mainz in Form einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichtes Mainz wurde diese Anmeldung dem Mobilfunkanbieter untersagt. Die unberechtigte Androhung wurde durch den Verbraucher als Beleidigung, Verleumdung und Kreditgefährdung gesehen. Durch die entsprechende Entscheidung ist das Amtsgericht dieser Ansicht gefolgt.

Wer rechtmäßig sein Widerrufsrecht ausübt, darf nicht bei der SCHUFA gemeldet werden. Seine Kreditwürdigkeit wird somit nicht beeinträchtigt.

Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes

Das neue Versicherungsvertragsgesetz ist am 1.1.2008, mit Übergangsfristen bis zum 30.6.2008, in Kraft getreten. Das fast 100 Jahre alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde hierdurch einer grundlegenden Reform unterzogen.

Das neue VVG enthält grundsätzliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf.

1. Beratungs- und Informationspflichten:

Nach dem neuen VVG bestehen umfassende Beratungs- und Informationspflichten. Die Versicherungsunternehmen, d.h. Versicherer, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, sind verpflichtet, ihren Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die wesentlichen Unterlagen (zum Beispiel Versicherungsbedingungen) und Informationen zu der Versicherung zur Verfügung zu stellen, das folgende Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Der Umfang der Beratung richtet sich nach dem Einzelfall.

Dem Kunden müssen demnach alle Vertragsbestimmungen vor dem endgültigen Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Die bisherige Praxis, das so genannte Policenmodell, bei dem der Versicherungsnehmer die vollständigen Unterlagen erst zusammen mit seinem Versicherungsschein erhalten hat, ist mit dem neuen VVG nicht mehr vereinbar. Auch sind alle Kosten (zum Beispiel Abschluss- oder Stornierungskosten) offen zu legen.

Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen.
Daher muss das Beratungsgespräch dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind.
Auf die Beratung und Dokumentation kann der Versicherungsnehmer jedoch schriftlich verzichten.

2. Widerruf und Widerrufsfrist:

Das neue VVG beinhaltet ein allgemeines Widerrufsrecht für fast alle Versicherungsverträge. Versicherungsnehmer können demnach ohne Angabe von Gründen widerrufen. Es wird hierbei nicht nach der Art des Zustandekommens des Vertrages unterschieden. Hierbei gilt bei Lebensversicherungen eine Widerrufsfrist von 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages, bei allen anderen Versicherungsverträgen eine Frist von 14 Tagen.

Beginn der Widerrufsfrist ist nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Zugangs des Versicherungsscheines.

3. Anzeigepflicht:

Eine deutliche Neuregelung und Verbesserung zeigen die Regelungen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten. Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft.

Eine spontane Anzeigepflicht besonders gravierender Umstände ist ersatzlos weggestrichen worden.

Daneben gilt die Anzeigepflicht nur noch bis zu dem Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers. Danach bestehen für diesen keine Anzeigepflichten mehr.

Nach dem neuen VVG ist somit ein “Schweigen” des Kunden nur dann für ihn von Nachteil, wenn die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich nach einer bestimmten Sache gefragt hat.

Noch bedeutender sind die Auswirkungen bei der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten. Der Versicherer selbst kann nach neuem Recht nur noch von seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.

Ansonsten bleibt dem Versicherer nur das Recht, mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Leistungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle bleibt in diesem Fall jedoch bestehen.

Eine weitergehende Neuerung besteht darin, dass die oben erwähnte Kündigung auch nur dann eingreift, wenn der Versicherer bei Kenntnis der verschwiegenen Tatsachen den Vertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte. Wäre ein Vertrag trotz Kenntnis dennoch zustande gekommen, ist höchstens eine Vertragsanpassung möglich.

Der Versicherungsnehmer selbst kann hierbei entscheiden, ob er den Vertrag in dieser Form beibehalten will. Ab einer Prämienerhöhung von 10 % oder der Einbeziehung eines neuen Leistungsausschlusses kann der Versicherungsnehmer den Vertrag fristlos kündigen.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Regelung über die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beibehalten wurde. Es ist zu erwarten, dass die Versicherer von diesem Instrument somit vermehrt Gebrauch machen werden, da bei einer wirksamen Anfechtung der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und somit auch ein bereits eingetretener Versicherungsfall keine Leistungspflicht mehr begründet.

 

4. Obliegenheiten:

Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall wurden für den Versicherungsnehmer verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers bzw. eine Obliegenheitsverletzung keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung mehr.

Das “Alles oder nichts” - Prinzip gilt beim Versicherungsschutz nicht mehr. Der Versicherte erhält einen anteiligen Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistung der Versicherung wird abhängig vom Grad des Eigenverschuldens gekürzt.

Erst bei einer vorsätzlichen Handlung des Versicherungsnehmers wird der Versicherer vollständig von seiner Leistung befreit.

Nach der neuen Quotenregelung darf mithin die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich

 

5. Verjährung und Ausschlussfrist:

Die bisher geltende absolute Ausschlussfrist bezüglich der Ansprüche des Versicherungsnehmers von einem Jahr entfällt nach dem neuen VVG ebenso wie die Klagefrist von sechs Monaten. Bis Ende 2007 hatte der Versicherte innerhalb von sechs Monaten seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.

Aufgrund der Neuregelung ist eine derartige einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. In der Zukunft unterliegen damit auch Ansprüche aus Versicherungsverträgen den allgemeinen Verjährungsbestimmungen des BGB.

Hierbei sind jedoch Übergangsregelungen zu beachten.

6. Prämienzahlung:

Bezüglich der Prämienzahlung des Versicherungsnehmers ist eine Neuerung dahingehend eingetreten, dass diese Prämienzahlung von nun an teilbar ist. Kündigt der Versicherungsnehmer im Laufe des Versicherungsjahres, ist die Versicherungsprämie nur noch bis zu dem Kündigungszeitpunkt zu zahlen und nicht wie bisher für das gesamte Jahr. Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist somit vereinfacht worden.

7. Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung:

Auch nach der Neuerung des Versicherungspflichtgesetzes besteht kein genereller Anspruch des Geschädigten direkt gegen die Haftpflichtversicherung.

Ein Direktanspruch besteht gem. § 115 VVG nur dann, wenn die Rechtsverfolgung für den Geschädigten ansonsten erheblich erschwert wäre. Dies ist anzunehmen, wenn der gegnerische Versicherungsnehmer bereits Insolvenz angemeldet hat und über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.


8. Einzelne Versicherungen:

  • Lebensversicherung:

Bei der Lebensversicherung werden die Versicherten zukünftig angemessen an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen beteiligt. Erstmals erhält der einzelne Versicherungsnehmer auch einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven. Außerdem wird der Rückkaufswert einer Lebensversicherung künftig nach dem Deckungskapital eines Versicherers berechnet, also nach dem Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen.

  • Private Krankenversicherung:

 

Die Versicherungsunternehmen müssen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert Aufrecht erhalten.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung:

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde erstmalig im neuen VVG aufgenommen. Eine Änderung des bisher in der Praxis üblichen ist hierdurch jedoch nicht eingetreten.

9. Zusammenfassung:

Abschließend ist zu sagen, dass das neue VVG gerade aufgrund seiner vielfältigen Informationspflichten der Versicherer gegenüber den Versicherungsnehmern künftig mehr Transparenz im Versicherungswesen bringen soll. Ob dies auch in der Praxis der Fall sein wird, kann allerdings hier noch nicht abschließend beurteilt werden.

Das neue VVG legt sehr viel Wert auf eine Einzelfallgerechtigkeit, so dass möglicherweise auftretende Probleme erst im Wege der Rechtsfortbildung durch Richterrecht gelöst werden können.

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