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Sturz im Fußballstadion –Unfallversicherungsschutz eines Busfahrers

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.:L 3 U 52/11) entschieden, dass der Besuch eines Fußballspiels durch einen Busfahrer, in dessen Pause zwischen zwei Fahrten, dem unversicherten privaten Bereich der Freizeitgestaltung zuzurechnen ist.
Die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erhält jedoch nur, wer in seiner versicherten Tätigkeit verunglückt ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass ein Busfahrer, der in seiner Arbeitspause ein Fußballspiel angesehen hat und auf dem Rückweg zu seinem Bus verunglückte, keine Entschädigung erhält.
Der Kläger war als angestellter Busfahrer tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er am Unfalltag eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg nach München gefahren.
In seiner Pause und Wartezeit auf die Reisegruppe sah er sich selbst das Fußballspiel an.
Beim Verlassen des Stadions verunfallte der Busfahrer und zog sich beim Sturz auf einer Treppe einen Muskelfaserriss zu. Er beantragte daraufhin Leistungen aus der Unfallversicherung. Diese erkannte den Unfall aber nicht als Arbeitsunfall an. Hiergegen klagte der Busfahrer.

Auch das LSG verneinte jedoch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
Es muss auch bei Busfahrern genau zwischen den Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und solchen, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind, unterschieden werden. Versichert ist lediglich der erste Teil.
Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Fall entschieden, seine unbezahlte Pause damit zu verbringen, sich das Fußballspiel anzuschauen. Hier hat sich sodann auch der Unfall ereignet und somit außerhalb des versicherten Kreises in Busnähe.
Das Gericht stellte klar, dass der Besuch des Fußballspiels allein dem privaten Bereich des Busfahrers zugeordnet werden kann. Ein Unfall während einer als Freizeit privat gestalteten Pause kann somit nicht als Arbeitsunfall angesehen werden
Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass vorliegend kein Arbeitsunfall gegeben war.

Erleichterung der sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Das BAG hat mit Urteil vom 6.4.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis auch dann ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre befristet werden kann, wenn der Arbeitnehmers früher bereits mit demselben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis hatte, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen mehr als drei Jahre liegen.

§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG besagt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG. Danach gilt die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung dann nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das BAG hat nun entschieden, dass § 14 II S. 2 TzBfG nicht greift, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt.
Dem Arbeitgeber soll durch die Befristung die Möglichkeit eröffnet werden, auf wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Gleichzeitig soll Arbeitnehmern durch eine befristete Anstellung die Möglichkeit eröffnet werden, eine Brücke Dauerbeschäftigung zu erhalten.
Zum andern sollen durch das eigentliche Verbot der „Zuvor-Beschäftigung“ lediglich die missbräuchliche Verwendung von befristeten Arbeitsverträgen verhindert werden.
Einstellungshindernisse sollen hierdurch hingegen nicht geschaffen werden.
Die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen ist bei langer Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen nicht mehr gegeben. Als ausreichend hat das BAG es hier angesehen, wenn drei Jahre zwischen dem neuen (sachgrundlos befristeten) Arbeitsvertrag und dem früheren Arbeitsvertrag liegen. Es hat sich hierbei an den regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen orientiert.

Im Weiteren steht es den Arbeitsvertragsparteien natürlich offen, nach Ablauf der zweijährigen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschließen.

Schwarzarbeiter sind unfallversichert

Nach Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 30.9.2011 (Az.: L 9 U 46/10) werden abhängig Beschäftigte auch dann von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, wenn sie als Schwarzarbeiter und damit illegal tätig sind.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein serbischer Staatsangehöriger ohne Arbeitserlaubnis auf einer Brückenbaustelle tätig war. Hierbei geriet er in Kontakt mit der unter der Brücke verlaufenden Oberleitung. Er erlitt schwere Verbrennungen durch die Stromverletzungen, in deren Folge ihm Gliedmaßen amputiert werden mussten.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Ansprüche aus dem vorliegenden Arbeitsunfall aufgrund der illegalen Beschäftigung und dem daraus resultierenden mangelndem Nachweis eines Beschäftigungsverhältnisses ab. Sie verwies darauf, dass hier auch eine selbständige Tätigkeit möglich sei. Hiergegen hatte der Betroffene geklagt.
Das Gericht jedoch sah es aufgrund von Zeugenaussagen als erwiesen an, dass der Mann als abhängig Beschäftigter auf der Baustelle tätig war und verurteilte die Berufsgenossenschaft dazu, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und dementsprechend Leistungen zu gewähren.
Es konnte durch die Zeugen dargelegt werden, dass der Mann bestimmte Brückenarbeiten erledigen sollte und hierfür einen festen Stundenlohn erhalten sollte. Die notwendigen Arbeitsmaterialen wurden vom Arbeitgeber gestellt. Neben diesen Tatsachen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, sei nach Ansicht der Richter kein schriftlicher Arbeitsvertrag notwendig, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hat.
Es spiele rechtlich gesehen auch keine Rolle, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Der gesetzlichen Regelung kann ausdrücklich entnommen werden, dass ein verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht ausschließt.
Einschlägige Rechtsvorschriften
§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). (…)

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. Beschäftigte, (…)

Geschwindigkeitsmessung kurz vor dem Ortsausgangsschild

Mit Beschluss vom 4.7.2011 (Az.: 4 Ss 261/11) hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass Geschwindigkeitsmessungen auch kurz vor dem Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung zulässig sind. Eine dieser Entscheidung entgegenstehende Verwaltungsvorschrift existiert zum Ärgernis vieler Autofahrer in Baden-Württemberg nicht.

Der Entscheidung lag der folgende Fall zugrunde:
Ein Autofahrer fuhr im August 2010 in Richtung Ortsausfahrt. Bereits vor der Ortstafel fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h, obwohl die innerorts geltende Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h noch nicht aufgehoben war. Rund 90m vor dem Ortausgangsschild und der Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung wurde er geblitzt und gegen ihn wurde eine Geldbuße von 100,– EUR festgesetzt.

Hiergegen hat sich der Autofahrer gewehrt mit der Argumentation, dass die geltenden Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württembergs nicht beachtet wurden, die seiner Ansicht nach besagen, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht innerhalb von 150 m vor einem die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichen erfolgen dürfen.

Nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart war jedoch gerade kein Richtlinienverstoß gegeben. Sie stützen sich dabei auf den Wortlauf der streitgegenständlichen Vorschrift, in der es heißt:
„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Die Vorschrift bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die Verkehrszeichen, die eine Beschränkung der Geschwindigkeit vorsehen. Der Abstand der Messstelle zu einem Verkehrszeichen ist damit nur betroffen, wenn das Schild den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt wie etwa bei einer Ortseingangstafel, nicht aber bei solchen Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufheben.

Vorliegend wurde der Betroffene zwar 90 m vor der Ortstafel gemessen, wobei er sich aber in Richtung auf die Ortsausgangstafel zu befand. Dieses Verkehrszeichen hebt die innerörtlich geltende Geschwindigkeit aber lediglich auf und stellt keine neuerliche Geschwindigkeitsbegrenzung dar. Allein hierauf ist die Richtlinie aber anzuwenden, so dass die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Nachweis der Arbeitsfähigkeit muss durch Arbeitnehmer erbracht werden

Das Arbeitsgericht Iserlohn hat in einem Urteil entschieden (Az.: 4 Ca 1444/10), dass ein berufsunfähiger Arbeitnehmer, der wieder arbeiten will, belegen können muss, dass er wieder gesund ist. Die alleinige Behauptung des Arbeitnehmers reiche hierfür nicht aus. Im Zweifel benötige er ein ärztliches Attest, das die Arbeitsfähigkeit bescheinigt.

Dem Urteil lag die Klage eines Arbeitnehmers zugrunde, der eineinhalb Jahre arbeitsunfähig gewesen war. Nachdem die Krankenkasse ihn ausgesteuert hatte und er Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beantragen musste, wollte er seine Tätigkeit wieder aufnehmen und teilte dies seinem Arbeitgeber mit. Hierbei erklärte er, dass seines Erachtens seine Gesundheit insoweit wieder hergestellt sein, dass er seiner Tätigkeit wieder nachgehen könne.
Diese Aussage reichte dem Arbeitgeber nicht aus, da seiner Ansicht nach der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig sei. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung wurde daher durch den Arbeitgeber abgelehnt.

Daraufhin erhob der Arbeitnehmer Klage auf Lohnzahlung, die vom Arbeitsgericht Iserlohn abgewiesen wurde. Die alleinige Behauptung der Arbeitsfähigkeit hat dem Arbeitsgericht in diesem Fall nicht ausgereicht. Da weiter Zweifel an der Arbeitsfähigkeit gegeben sind, wäre es nach Ansicht des Gerichts am Arbeitnehmer gelegen, seine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Dies wäre ihm durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt, möglich gewesen.

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