Sturz im Fußballstadion –Unfallversicherungsschutz eines Busfahrers
Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2011 (Az.:L 3 U 52/11) entschieden, dass der Besuch eines Fußballspiels durch einen Busfahrer, in dessen Pause zwischen zwei Fahrten, dem unversicherten privaten Bereich der Freizeitgestaltung zuzurechnen ist.
Die Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls erhält jedoch nur, wer in seiner versicherten Tätigkeit verunglückt ist.
Im vorliegenden Fall hatte das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass ein Busfahrer, der in seiner Arbeitspause ein Fußballspiel angesehen hat und auf dem Rückweg zu seinem Bus verunglückte, keine Entschädigung erhält.
Der Kläger war als angestellter Busfahrer tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit hatte er am Unfalltag eine Reisegruppe zu einem Pokalspiel des FC Bayern München gegen den 1. FC Nürnberg nach München gefahren.
In seiner Pause und Wartezeit auf die Reisegruppe sah er sich selbst das Fußballspiel an.
Beim Verlassen des Stadions verunfallte der Busfahrer und zog sich beim Sturz auf einer Treppe einen Muskelfaserriss zu. Er beantragte daraufhin Leistungen aus der Unfallversicherung. Diese erkannte den Unfall aber nicht als Arbeitsunfall an. Hiergegen klagte der Busfahrer.
Auch das LSG verneinte jedoch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
Es muss auch bei Busfahrern genau zwischen den Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und solchen, die der privaten Sphäre zuzurechnen sind, unterschieden werden. Versichert ist lediglich der erste Teil.
Der Kläger hatte im streitgegenständlichen Fall entschieden, seine unbezahlte Pause damit zu verbringen, sich das Fußballspiel anzuschauen. Hier hat sich sodann auch der Unfall ereignet und somit außerhalb des versicherten Kreises in Busnähe.
Das Gericht stellte klar, dass der Besuch des Fußballspiels allein dem privaten Bereich des Busfahrers zugeordnet werden kann. Ein Unfall während einer als Freizeit privat gestalteten Pause kann somit nicht als Arbeitsunfall angesehen werden
Busfahrer unterstehen in ihrer Pause zwischen zwei Fahrten nicht automatisch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass vorliegend kein Arbeitsunfall gegeben war.

