Ihr Recht bei Schnee und Eis – 15 Fragen und Antworten für Eiszeiten
1. Wann muß geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich muß rechtzeitig geräumt und gestreut werden. Über dieses „grundsätzlich“ herrscht oftmals Streit. In der Regel wird angenommen, daß in der Zeit zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden muß.
2. Wer muß räumen und streuen?
Die Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen ist zunächst Sache der Gemeinde. Diese wälzen diese Verkehrssicherungspflicht aber oftmals auf die Anlieger und Eigentümer ab. Vermieter wiederum übertragen die Räum- und Streupflicht oftmals den Mietern oder einer Hausverwaltungsgesellschaft. Entscheidend ist daher, ob eine entsprechende Verpflichtung im Mietvertrag aufgenommen wurde.
Übrigens: nach dem Amtsgericht Hamburg muß eine Rentnerin, die aus gesundheitlichen Gründen verhindert ist, nicht räumen. Muß daher der Vermieter eine Räumfirma beauftragen, so darf er die Kosten hierfür nicht auf die Mieterin abwälzen (AG Hamburg, AZ: 318A C 146/06)
3. Mietminderung bei Heizungsausfall
Fällt in den kalten Monaten Heizung und/oder Warmwasser aus, rechtfertigt dies eine Mietminderung, die je nach Ausfall und Kälte bis zu 75 % (LG Berlin, AZ: 64 S 291/91) oder gar 100 % (ebenfalls LG Berlin, AZ: 65 S 70/92) betragen kann.
Übrigens: Eine Mietminderung muß nicht vorab angekündigt oder gar mit dem Vermieter abgesprochen werden. Eine Anzeige des Mangels genügt. Kommt der Vermieter daraufhin seinen Pflichten nicht nach, darf der Mieter die Miete selbständig angemessen mindern.
4. Heizungspflicht bei Urlaub
Wer im Winter in Urlaub fährt oder länger verreist, muß dafür sorgen, daß die Heizung so eingestellt ist, daß es zu keinem Einfrieren der Rohre kommt. Die Frostschutzeinstellung reicht hierfür in der Regel nicht aus, so daß eine Versicherung nicht aufkommen muß, wenn ein Heizungsrohr wegen starkem Frost platzt.
5. Vorsicht – Dachlawinen
Ob als Vorsichtsmaßnahme gegen Dachlawinen Fanggitter angebracht werden müssen, richtet sich nach den örtlichen Begebenheiten, der durchschnittlichen Schneemenge und nicht zu letzt nach dem Neigungswinkel des Daches. Darüber hinaus ist jeder für seine eigene Sicherheit (und die seines Eigentums) verantwortlich. Das Amtsgericht Auerbach hat beispielsweise entschieden, daß ein Nachbar, dessen auf der Straße geparktes Fahrzeug von einer Dachlawine des Nachbarhauses getroffen und beschädigt wurde, keinen Schadensersatz erhält, da er die Gefahr hätte kennen müssen und keine besonderen Umstände für eine verstärkte Sicherungspflicht vorgelegen haben (AG Auerbach, 1 C 939/06)
6. Winterreifenpflicht
Liegt Schnee auf den Straßen, müssen Winterreifen oder M+S-Reifen aufgezogen werden, sonst droht ein Bußgeld in Höhe von mindestens 20 € (§ 2 Abs. 3a StVO) oder im Falle eines Unfalls sogar der (teilweise) Wegfall der Kaskoversicherung.
7. Muß Frostschutzmittel ins Scheibenwischwasser?
Ja, es besteht sogar eine gesetzliche Verpflichtung. Wer mit einer eingefrorenen und damit funktionsuntüchtigen Scheibenwaschanlage erwischt wird, muß mit einem Bußgeld von 20 € rechnen. Grund ist auch hier wie bei den Winterreifen die Pflicht, das Fahrzeug den winterlichen Verhältnissen anzupassen.
8. Reicht ein „Guckloch“ in der Scheibe?
Nein, generell muß das gesamte Fahrzeug schnee- und eisfrei sein. Wer nur einen kleinen Teil der Scheiben frei kratzt, riskiert ein Bußgeld und im Falle eines Unfalls den Versicherungsschutz. Wer eine klare Sicht durch Warmlaufen des Motors erreichen will, riskiert ebenfalls ein Bußgeld in Höhe von 10 €.
Zudem müssen grundsätzlich auch Dach und Motorhaube vom Schnee befreit werden, um sich selbst und anderen eine freie Sicht zu garantieren.
Übrigens: auch das Nummernschild muß vom Schnee befreit werden!
9. Wer zahlt beim Unfall?
Bremst ein Fahrer bei glatter Fahrbahn grundlos, muß er für einen Teil des entstehenden Schadens aufkommen. Allerdings trifft auch hier den Auffahrenden eine Mitschuld, da er sich den Witterungsbedingungen anpassen und vorsichtiger und langsamer fahren muß (OLG Frankfurt/M, AZ: 26 U 53/04).
10. Abblendlicht bei Schneefall
Bei Schneefall muß das Abblendlicht eingeschaltet werden, sonst drohen 35 Euro Bußgeld, außerorts 40 Euro und drei Punkte (§ 17, 49 StVO). Nicht erlaubt ist hingegen die Nebelschlußleuchte. Diese darf, wie der Name schon sagt, nur bei Nebel eingesetzt werden – wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt.
11. Radfahrer
Radfahrer dürfen bei Schnee und Eis den (nichtgestreuten) Radweg verlassen und die gestreute Straße befahren (BGH, AZ: III ZR 60/94). Sie dürfen jedoch nicht auf den gestreuten Gehweg ausweichen; hier droht ein Bußgeld von bis zu 25 €.
12. Buspassagiere
Wer beim Verlassen des öffentlichen Busses auf Schnee oder Eis ausrutscht und stürzt, kann Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Denn die Stadt hat die Verkehrssicherungspflicht verletzt (OLG Hamm, AZ: 9 U 116/04).
13. Bahnfahrer
Bei Verspätungen ab 60 Minuten kann der Reisende eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei zwei Stunden sogar 50 Prozent.
14. Arbeitnehmer und Schüler
Auch bei Eisglätte darf ein Arbeitnehmer nicht zu spät zur Arbeit kommen. In solchen Fällen muß ein längerer Arbeitsweg eingeplant werden. Kommt der Arbeitnehmer dennoch zu spät, drohen Lohn- bzw. Gehaltskürzungen oder Nachholung der versäumten Arbeitszeit (§ 616 BGB).
Auch für Schulkinder ist ein längerer Anreiseweg einzuplanen; eine Selbstbefreiung vom Unterricht wegen Glatteises gibt es nicht.
Übrigens: auch „kältefrei“ gibt es grundsätzlich nicht. Die Schulen schließen in der Regel nur dann, wenn ein Heizungsausfall vorliegt.
15. Schäden beim Rodeln und bei Schneeballschlachten
Grundsätzlich gilt auch bei einer Schneeballschlacht: man haftet für die verursachten Schäden. Ausgenommen sind Kinder bis sieben Jahre und deren Eltern, wenn keine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen ist.
Stürzt man beim Schlittenfahren, so kann man keinen Schadensersatz vom Schlittenhersteller verlangen. Dieser ist nicht verpflichtet, auf unterschiedliche Schneebeschaffenheiten hinzuweisen (LG Traunstein, AZ: 6 O 1173/05).

