Hartz IV-Leistungen dürfen nicht komplett gestrichen werden
In einem vor dem Sozialgericht Kassel (Az.: S 3 AS 322/09 ER) verhandelten Fall hat dieses entschieden, dass einem Hartz IV-Empfänger die Leistungen nicht komplett gestrichen werden dürfen, obwohl der Leistungsbezieher den getroffenen Eingliederungsvereinbarungen nicht ausreichend nachgekommen ist.
Die zuständige Behörde hatte im konkreten Fall dem 19-jährigen Arbeitssuchenden alle Bezüge gestrichen, weil er seine Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht eingehalten hatte.
Das Gericht beanstandete, dass die zuständige Stelle in verfassungswidriger Weise in dem Bescheid zwar die komplette Streichung der Bezüge für drei Monate vorsah, nicht aber zugleich über ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen entschieden hatte. Die Gesetzgebung sei jedoch verpflichtet, „für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren”. Zum physischen Existenzminimum gehören neben Obdach und ausreichender medizinischer Versorgung auch die Gewährleitung ausreichender Nahrung und Kleidung.
Diese Schutzpflichten des Staates sind auch bei verfahrensrechtlichen Vorgaben zu beachten. Der Grundsicherungsträger hätte somit entweder vor der Kürzung im Rahmen der erforderlichen Anhörung ausreichend über die Möglichkeiten, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erhalten, aufklären müssen oder bei der Sanktion selbst über dies Leistungen entscheiden müssen.
Da dies hier nicht der Fall war, entschieden die Richter im einstweiligen Verfahren, dass die Behörde verpflichtet sei, dem Hartz IV- Empfänger die zunächst auf 60 Prozent gekürzten Leistungen weiterzuzahlen.

