Abfindung trotz Eigenkündigung
Das Verlangen nach einer Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber kann im Einzelfall auch ein Arbeitnehmer gerichtlich durchsetzen, der durch eine Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Mainz mit Urteil vom 21.April 2009 entschieden (Az.: 3 Sa 701/08).
Im zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber mehrmals wegen ausstehender Gehaltszahlungen, mit deren Begleichung sich der Arbeitgeber in Rückstand befand, abgemahnt. Die letzte Abmahnung erfolgte mit dem Zusatz, dass bei Verstreichen lassen der Frist „arbeitsrechtliche Konsequenzen“ drohen würden.
Nachdem auch nach dieser Abmahnung die Gehaltszahlung erst verspätet erfolgte, kündigte die Arbeitnehmerin fristlos.
Neben der Auszahlung des Gehalts, das ihr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte, verlangte sie eine Entschädigung vom Arbeitgeber.
Der Klage wurde stattgegeben, da der Arbeitgeber durch sein vertragswidriges Verhalten die Eigenkündigung verursacht hatte. Ein sich wiederholender Verzug bei den Gehaltszahlungen kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Hinzu kam hier, dass die Arbeitnehmerin durch Ihre Abmahnungen und die eindeutige Erklärung, dass die verspäteten Zahlungen nicht länger akzeptieren werden, den Arbeitgeber ausreichend vor Konsequenzen seines Verhaltens gewarnt hat.
Begründet wurde die Abfindungs- und Entschädigungszahlung damit, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Arbeitnehmerin faktisch gezwungen hat, einen Arbeitsplatz zu kündigen, der dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes unterfiel.

