Kündigung von Müllmann wegen Diebstahls von Müll unwirksam
Das Arbeitsgericht Mannheim hat in seinem Urteil vom 30.7.2009 entschieden, daß sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Müllmanns wegen Mitnahme von Müll unwirksam war (Aktenzeichen: 15 Ca 278/08).
Der Mann hatte aus einem Müllcontainer ein Kinderbettchen geholt, in sein Auto verladen und mit nach Hause genommen, um es für seine Familie zu verwenden. Hierin sah sein Arbeitgeber einen Diebstahl und kündigte dem Müllmann.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stellte das Verhalten des Müllmanns zwar einen Diebstahl dar. Das Kinderbettchen befand sich im Eigentum des Arbeitgebers. Auch sei der Müllmann bereits im Jahr 2007 wegen Mitnahme von Toilettenpapier, das als Altpapier Wiederverwertung finden sollte, abgemahnt worden. Dennoch bewertete das Gericht das Verhalten des Mannes als nicht ausreichend, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Die Kündigung ist somit nach Ansicht der Mannheimer Richterin unverhältnismäßig; das Bettchen sei ohnehin nicht für die Wiederverwertung, sondern direkt für die Verschrottung vorgesehen gewesen. Zudem sei davon auszugehen, daß der Müllmann das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte.
Demgegenüber sei das Bedürfnis des Arbeitgebers nach Abschreckung und Betriebsdisziplin geringer zu bewerten.
Der Müllmann erhält rückwirkend ab Dezember 2008 sein Gehalt ausgezahlt, sollte der Arbeitgeber nicht noch in Berufung gehen.

