Versorgungssperre durch den Vermieter nach beendetem Mietverhältnis
In einem Revisionsverfahren hatte sich der u. a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser einstellen darf.
Die Revision eingelegt hatte ein Mieter, dessen Vermieter mehrfach angedroht hatte, die Versorgung der Mieträume mit Heizenergie zu unterbrechen. Der Mieter hatte daraufhin eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben, mit der er vor dem Landgericht (LG Berlin – 25 O 563/05 – Urteil vom 1. Februar 2007) auch Erfolg hatte. Das Kammergericht (KG Berlin – 8 U 49/07 – Urteil vom 6. September 2007) hat die Klage dagegen abgewiesen. Vorausgegangen war ein Streit über die Verpflichtung des Vermieters zu Nebenkostenabrechnungen der im Jahr 2000 zum Betrieb eines Cafés vermieteten Räume im Erdgeschoß eines „Kunsthauses“. Der Mieter stellte nach dem Streit im Jahr 2001 seine Nebenkostenvorauszahlungen ein, später auch die Zahlung der Grundmiete, mit welcher er im August 2007 jedenfalls acht Monate im Rückstand war.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Mieters nun mit Urteil vom 6.5.2009 (Az. XII ZR 137/07) zurückgewiesen.
Er stellt sich damit gegen die bisher überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, daß die Einstellung der Leistungen eine besitzrechtlich verbotene Eigenmacht darstelle. Nach Ansicht des BGH ist dagegen der Besitzschutz auf die Einstellung von Versorgungsleistungen nicht anwendbar. Besitzschutz steht grundsätzlich auch dem unrechtmäßigen Besitzer zu, vor allem wenn dies zur vorläufigen Befriedung beiträgt. Durch den Besitzschutz kann die Abwehr von Störungen erfolgen; er kann auch dann eingreifen, wenn der Mietvertrag bereits beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist.
Der Besitz stellt eine rein tatsächliche Sachherrschaft dar. Nach der Ansicht der Richter des BGH verschafft er damit aber gerade keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung der Sache, sondern begründet nur Abwehransprüche auf Eingriffe von außen. Im vorliegenden Fall fehle es an einem solchen Eingriff, da lediglich Leistungen eingestellt würden. Aus dem Abwehranspruch ergibt sich – vergleichbar mit der Einstellung der Leistungen durch direkt beliefernde Versorgungsunternehmen - kein Recht auf eine Belieferung mit Versorgungsgütern durch den Vermieter.
Ein solches Recht auf Fortsetzung der Belieferung kann sich nach Ansicht des BGH nur aus dem Mietvertrag direkt oder aber, nach Beendigung des Mietvertrages, aus Treu und Glauben ergeben. Hierbei ist jedoch jeweils eine Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen, insbesondere darauf, ob sich aus der Vertragssituation nachvertragliche Pflichten ableiten lassen. Eine Grenze sei jedenfalls dann erreicht, wenn dem zur Lieferung verpflichteten selbst ein Schaden entstehen würde, beispielsweise, weil er für die Lieferung kein Entgelt erhält.
Einen Freifahrtsschein für Vermieter, die unliebsame (und zahlungsunwillige) Mieter loswerden und „austrocknen“ wollen, gibt diese Entscheidung aber nicht. Vielmehr ist in jedem Fall zunächst konkret die Situation zu prüfen, um eine verbotene Eigenmacht ausschließen zu können. Insbesondere muß ein entsprechender Zahlungsverzug des Mieters vorliegen, der eine solch einschneidende Maßnahme rechtfertigt.

