BGH: Einschränkung des Unterhalts von Alleinerziehenden
Geschiedene Alleinerziehende müssen deutlich schneller als bislang eine Vollzeitarbeitsstelle annehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht von 2008 am heutigen Mittwoch (18.3.2009) entschieden.
Geklagt hatte ein Vater eines Siebenjährigen, der allein von seiner Mutter betreut wurde. Das Kind war bis 16:00 Uhr im Hort untergebracht, danach versorgte es die Mutter. Um dies zu ermöglichen, nahm sie nur eine 2/3-Stelle als Lehrerin war.
Nach Ansicht der Richter kann dem Alleinerziehenden der Unterhalt für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gestrichen werden, wenn ausreichend Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Das Gericht verwies darauf, daß konkrete Gründe vorgebracht werden müßten, die einen erhöhten Betreuungsbedarf rechtfertigen. Im Ausgangsverfahren war unter anderem streitig geblieben, ob der Junge an Asthma leide (so die Mutter) oder ob er nur Husten bzw. Bronchitis habe (so der Vater). Auch müsse noch geklärt werden, ob im Hort eine Hausaufgabenbetreuung ermöglicht wird. Auf feste Altersgrenzen des Kindes – bislang mußte erst ab dem 8. Lebensjahr eine Halbtagsstelle gesucht werden – wollte sich der BGH aber nicht festlegen. Wann eine Beschäftigung zumutbar sei, sei immer Sache des Einzelfalls.
Das Kammergericht Berlin hatte der Frau Recht gegeben; es muß den Fall nun erneut prüfen.

