Kürzere Kündigungsfrist für jüngere Arbeitnehmer zulässig
Kürzere Kündigungsfristen für jüngere Arbeitnehmer sind nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Es liege mit der angegriffenen Regelung keine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters vor, begründete das LAG seine Entscheidung.
Mit seinem Urteil (Az. 10 Sa 295/08) vom 01.12.2008 wies das LAG die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die sich gegen die Berechnung der Kündigungsfrist gewandt hatte. Sie machte geltend, der Arbeitgeber habe diese Frist falsch berechnet, da er die Beschäftigungszeit vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt habe.
Nach § 622 II S. 2 BGB werden bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. Aufgrund dieser Vorschrift hatte der Arbeitgeber die Kündigungsfrist bzw. die Beschäftigungsdauer der Arbeitnehmerin berechnet.
Das LAG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Gesetzgeber den Kündigungsschutz für jüngere Arbeitnehmer bewusst durch die oben genannte Regelung eingeschränkt hat, da jüngere Arbeitnehmer grundsätzlich schneller einen neuen Arbeitsplatz finden würden. Eine solche Regelung stehe im Ermessen des Gesetzgebers.
Das LAG lies daneben aber erkennen, dass die Regelung einer grundlegenden Klärung auch durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zugeführt werden sollte. Daher ließ das LAG die Revision zum BAG zu, damit dieses bei gleicher Ansicht die Frage dem EuGH vorlegen kann.

