In einem vom Großteil der Medien leider unbeachteten Beitrag in der Montagsausgabe der FAZ (8.9.2008) hat sich Altbundespräsident Roman Herzog scharf gegen die Rechtspraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gewandt. Herzog, der vor seiner Amtszeit als Bundespräsident jahrelang Richter am Bundesverfassungsgericht und letztlich ab 1987 dessen Präsident war, warnt in seinem Aufsatz vor der exzessiven Rechtsprechung des EuGH, die immer häufiger gesetzgeberische Funktionen erfüllt und den Kompetenzbereich des Gerichtshofes ständig erweitert, während gleichzeitig originäre Rechte der Mitgliedsstaaten ausgehöhlt würden.
Herzog macht seine Kritik an mehreren Beispielen in der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs, v.a. aber an der sogenannten Mangold-Entscheidung deutlich.
Hierin erklärte der EuGH eine Regelung, die im Zuge der Reformen des Arbeitsmarktes getroffen wurde. Nach deutschem Recht durften Arbeitnehmer, die über 52 Jahre als waren, uneingeschränkt befristete Arbeitsverhältnisse eingehen; so sollte der hohe Kündigungsschutz aufgelockert werden und gerade ältere Menschen wieder die Chance erhalten, leichter Arbeit zu finden. Diese Regelung verstieß nach Ansicht des EuGH gegen die von der Europäischen Union (EU) erlassene Antidiskriminierungsrichtlinie.
Herzogs Kritik an diesem Urteil, das auch in der sonstigen Fachpresse mehrheitlich negativ gesehen wurde:
Erstens gehört die Arbeits- und Sozialpolitik zu den Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten. Die EU darf nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig werden, wenn sie für die Problemlösung besser geeignet ist als die Mitgliedsstaaten selbst. Voraussetzung ist, daß es sich um eine Frage mit grenzüberschreitender Auswirkung handelt. Dies liegt hier nach Herzog aber bereits nicht vor, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters hat eben keinen Bezug über die Grenzen hinaus, anders als etwa eine Ungleichbehandlung wegen der Staatsangehörigkeit. Auch die Tatsache, daß die EU-Richtlinie ausdrücklich Ungleichbehandlungen zum Zweck der Beschäftigungsförderung zuläßt, störte den EuGH nicht.
Zweitens merkt Herzog an, daß EU-Richtlinien nicht unmittelbar gelten, sondern erst in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Deutschland hatte dafür bis zum 2. Dezember 2006 Zeit. Die Mangold-Entscheidung erging aber bereits vorher, also zu einer Zeit, als noch gar keine Verpflichtung bestand, die EU-Richtlinie umzusetzen!
Drittens beruht nach Herzog die Begründung des Urteils auf abenteuerlichen Konstruktionen. So will der EuGH in den „gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten“ und in „verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen“ ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters gefunden haben. Allein, nur zwei Mitgliedstaaten hatten zur Entscheidungszeit ein entsprechendes Diskriminierungsverbot; von einem völkerrechtlichen Vertrag dieses Inhalts ist nichts bekannt, weswegen der EuGH auf einen Quellennachweis wohlweislich verzichtete.
Viertens erklärte der EuGH die bundesdeutsche Norm für unanwendbar; er hat sie also quasi für nichtig erklärt. Jedoch sind Richtlinien, wie gesehen, erst in nationales Recht umzuwandeln, erst danach ist der Bürger gebunden. Der EuGH setzte sich über dieses geschriebene Recht aber hinweg; entgegen früherer Praxis wurde das Mitgliedsland nicht aufgefordert, sein Gesetz zu ändern, sondern der Gerichtshof erledigte dies gleich selbst.
Der Altbundespräsident macht anhand weiterer Entscheidungen des EuGH deutlich, daß sich dieser immer mehr als Gesetzgeber gebärdet, was weder vom Zustimmungsgesetz des Bundestages zum EU-Vertrag noch von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gedeckt ist. Der EuGH erfindet nach Herzogs Ansicht neues EU-Recht. Dort, wo die EU keine Kompetenzen hat, entwickelt der EuGH abenteuerliche Begründungen, wieso sie doch eingreifen dürfte. Ein Argument des EuGH in einem dieser Fälle: „Grundsätzlich fällt das Strafrecht ebenso wie das Strafprozeßrecht auch nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Dies kann den Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch nicht daran hindern, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach erforderlich sind”.
Der EuGH ignoriert nach Herzog konsequent, systematisch und bewußt zentrale Grundsätze der abendländischen richterlichen Rechtsauslegung. Er begründet Entscheidungen unsauber, übergeht den Willen des Gesetzgebers und erfindet Rechtsgrundsätze, die er dann später wieder heranzieht, um neue Entscheidungen zu begründen. So höhlt er systematisch den Kernbereich der nationalen Zuständigkeiten aus.
Als Wächter der Subsidiarität und als Schützer der Belange der Mitgliedstaaten ist der EuGH daher nach Herzogs Meinung nicht geeignet. Er hofft daher, daß das Bundesverfassungsgericht seine noch vorhandene Kompetenz wahrnimmt und bezüglich einer neuen Entscheidung über das Mangold-Urteil dem EuGH Schranken setzt. Sollte es dies nicht tun, sieht Herzog für das Bundesverfassungsgericht fast keine Chancen mehr, den Einfluß des EuGH zu stoppen.