Finanzieller Ausgleich auch bei Unverheirateten bei Scheitern der Beziehung möglich
Der BGH hat seine bis dahin sehr restriktive Linie beim Ausgleich von Leistungen, die Unverheiratete auf gemeinsame Unternehmungen in die Beziehung eingebracht haben, gelockert.
Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil (XII ZR 179/05) können nunmehr auch unverheiratete Paare einen Ausgleich für große Aufwendungen fordern, die sie während der Dauer der Beziehung eingebracht haben. Investiert einer der Partner viel Zeit, Geld und Arbeit in den Bau eines Hauses, das dem anderen Partner gehört, aber von beiden gemeinsam bewohnt werden soll, kann er nach Zerbrechen der Partnerschaft dafür grundsätzlich Rückforderungen geltend machen.
Im zu entscheidenden Fall zog ein Paar nach längerer Lebensgemeinschaft in das neu gebaute Haus der Frau ein. Dabei sollte ihm ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden. Aus diesem Grund griff er auf sein für den Ruhestand gedachtes Sparvermögen zurück und investierte mehr als 90.000 € an Geld und Arbeit in das ca. 200.000 € teure Anwesen. Als die Beziehung in die Brüche ging, warf die Frau ihn aus dem Haus; daraufhin klagte er auf Erstattung seiner geleisteten Aufwendungen.
Der BGH gab ihm unter Aufweichung seiner bisher sehr restriktiven Rechtsprechung Recht. Nach Ansicht der Richter kommen nun doch Ausgleichsansprüche in Betracht, wenn die Leistungen den alltäglichen Kostenbereich deutlich überschreiten. Es kämen daher Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Ob diese endgültig vorliegen, muß nun erneut das OLG Jena entscheiden, an das der Fall zurückverwiesen wurde.

