Reisemängel richtig reklamieren
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts müssen bei der Reklamation von Urlaubsmängeln einige Dinge beachtet werden. So muss ein Mangel unverzüglich am Urlaubsort gegenüber dem Reiseveranstalter angezeigt werden.
Bei der Buchung einer Pauschalreise ist es nicht ausreichend, die Urlaubsmängel nur bei dem Hotelier anzuzeigen. Dieser ist nicht Vertragspartner, sondern der Reiseveranstalter.
Zunächst sollten Sie bereits vor Urlaubsbeginn den Reisekatalog genau lesen. Hier finden sich zugesicherte Leistungen Ihrer Reise. Nicht nur die Buchungsbestätigung gehört zum Vertrag, sondern auch die Katalogbeschreibung.
Die Beachtung der nachfolgenden Hinweise stellt zwar nicht sicher, dass Ihren Beanstandungen tatsächlich abgeholfen wird. Andererseits schaffen Sie so die Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung weitergehender Ansprüche.
Gehen Sie also bei Mängeln wie folgt vor:
1. Wenden Sie sich an die örtliche Reiseleitung oder an den Reiseveranstalter und melden Sie den Mangel bzw. die Mängel unverzüglich.
2. Verlangen Sie Abhilfe und setzen Sie dazu eine angemessene Frist.
3. Ziehen Sie nach Möglichkeit einen Zeugen zu dem Abhilfeverlangen hinzu oder fertigen Sie dieses schriftlich an.
4. Lassen Sie sich das Abhilfeverlangen - wenn möglich - von der Reiseleitung schriftlich bestätigen. Einen Anspruch haben Sie darauf aber nicht. Zumindest der Zeuge sollte das Abhilfeverlangen unterschreiben.
Nachdem Sie einen Mangel angezeigt haben, ist der Reiseveranstalter grundsätzlich verpflichtet, dem Mangel abzuhelfen. Er darf die Abhilfe nur verweigern, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Dies wird allerdings nur selten der Fall sein.
Ist der Reiseveranstalter zur Abhilfe verpflichtet und hat er dem Mangel nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten Frist abgeholfen, hat der Reisende folgende Rechte:
1. Er kann dem Mangel (soweit möglich) selbst abhelfen. Die dadurch entstandenen Kosten muss der Reiseveranstalter ersetzen.
2. Bei erheblichen Mängeln der Unterkunft kann der Reisende selbst eine dem Reisevertrag entsprechende Unterkunft organisieren und anmieten.
3. Bei erheblichen Mängeln kann zudem der Reisevertrag gekündigt werden.
Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass Sie die entstandenen Kosten nicht ersetzt bekommen.
Um in einem späteren Rechtsstreit auch Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung erfolgreich geltend machen zu können, ist es notwendig, geeignete Beweise hinsichtlich der beanstandeten Mängel zu sichern. Der Reisende ist nicht nur für das Vorhandensein der behaupteten Mängel beweispflichtig, sondern auch für die Reklamation, das Abhilfeverlangen und die Fristsetzung.
Auch bei individueller Zusammenstellung der Reise können Ansprüche gegeben sein. Hierbei muss man sich selbst mit den einzelnen Vertragspartnern auseinandersetzen.
Bei verspäteten Flügen sollten sowohl Individual- als auch Pauschalreisende aktiv werden. Nach EU-Recht stehen Flugreisenden bei großen Verspätungen Unterstützungsleistungen zu. Dazu gehören zum Beispiel Nahrungsmittel und Getränke sowie eventuell eine Hotelübernachtung. Da diese nicht immer automatisch angeboten werden, sollte man sie am Schalter einfordern – oder sich selbst verpflegen und die Quittungen möglichst bald bei der Fluggesellschaft einreichen.
Nach Abschluss der Reise können weitere Ansprüche aufgrund des Mangels der Reise geltend gemacht werden.
Als Mangel einer Reise werden z.B. angesehen:
• fehlende Klimaanlage je nach Jahreszeit
• Unterbringung in Vierbett- statt Doppelzimmern
• Entfallen eines interessanten Zielpunkts einer Kreuzfahrt
• Unzumutbarer Lärm durch Baustelle
• Reisegepäck fehlt während der ganzen Reise
Keine Reisemangel ist anzunehmen bei:
• bloßen Unannehmlichkeiten, die im Rahmen des Massentourismus hinzunehmen sind (z.B. Wartezeit nach der Ankunft im Hotel bis zur Zimmerzuweisung)
• landesübliche Gegebenheiten des Reiselandes (z.B. Insekten in südlichen Ländern oder tropischen Gebieten)
• Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind, z.B. ein allgemeines privates Unfallrisiko oder eine allgemeine Überfallgefahr
Bei Geltendmachung dieser Mängel ist zu beachten, dass diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen sind.

