Schlechte Arbeit kann zur Kündigung führen
Wer langfristig bei seiner Arbeit überdurchschnittlich viele Fehler macht, dem kann möglicherweise gekündigt werden. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 17.1.2008 (Az.: 2 AZR 536/06).
Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die klagende Arbeitnehmerin war seit 1995 in einem Versandkaufhaus als Lager- und Versandarbeiterin beschäftigt. Die von der Klägerin gepackten Sendungen wiesen eine Fehlerquote in 2003 und 2004 auf, die ungefähr dreimal so hoch war, wie durchschnittlich an vergleichbaren Arbeitsplätzen. Nachdem sie zweimal abgemahnt wurde, ohne dass sich die Leistungen verbessert hatten, kündigte ihr das Versandkaufhaus.
Nachdem zwei Abmahnungen und weitere Maßnahmen des Versandkaufhauses die Fehlerquote der Mitarbeiterin nicht nachhaltig gesenkt hatten, kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht wegen qualitativer Minderleistung.
Eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen kann nach § 1 II KSchG gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualtitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat. Der Arbeitnehmer arbeitet dann fehlerhaft.
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist und die Unterschreitung als erheblich angesehen werden kann.
Maßgebend für die Frage, ob eine schuldhafte erhebliche Unterschreitung der geschuldeten Leistung vorliege, sei der geschuldete Leistungsumfang.
Eine qualitative Schlechtleistung allein reicht für eine Kündigung jedoch noch nicht aus, denn ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich nur die Tätigkeit als solche und keinen bestimmtem Leistungserfolg. Er genügt seiner Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag bereits, wenn er seine persönliche Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang ausschöpfe. Eine andauernde deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote könne allerdings je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Indiz für eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein.
Legt ein Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpfe.
Die Vorinstanzen gaben der Klage der Arbeitnehmerin statt.
Dem ist das Bundesarbeitsgerichts aus den oben genannten Erwägungen nicht gefolgt. Allerdings fehlte es für eine endgültige Entscheidung noch an weiteren Tatsachenfeststellungen und einer ausreichenden Interessenabwägung. Deshalb wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

