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Premiere Pay-TV – Unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der BGH hatte mit Urteil vom 15.11.2007 über die Wirksamkeit einiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die von der Premiere Fernsehen Gmbh & Co.KG verwendet werden.

Folgende Klauseln wurden hierbei als unwirksam angesehen:

1. Unabhängig davon behält sich Premiere vor, dass Programmangebot, die einzelnen Kanäle, die Nutzung der einzelnen Kanäle sowie die Zusammensetzung der Programmpakete zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

2. Premiere kann die von Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge erhöhen, wenn sich die Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen. Der Abonnent ist berechtigt, den Vertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen, wenn die Erhöhung 5 % oder mehr des ursprünglichen Abonnementpreises ausmacht.

3. Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmsangebotes die Abonnentenbeträge abweichend von Ziffer 3.6. (hier unter 2.) zu ändern. In diesem Fall ist (der Abonnent)Premiere berechtigt, dass Abonnement zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geplanten Änderung schriftlich zu kündigen. Stimmt der Abonnent der Leistungsänderung zu, kann Premiere die Preisstruktur anpassen, ohne dass dies ein Kündigungsrecht des Abonnenten auslöst.

Die erste Klausel ist aufgrund des Transparenzgebotes unwirksam. Die Änderung des Programmangebotes bezieht sich nicht auf bestimmte und triftige Gründe und die Klausel habe nicht das Maß an Kalkulierbarkeit und Transparenz wie es bei AGB nötig sei.

Es ist für den Kunden von Premiere bei Vertragsabschluss nicht erkennbar in welchem Umfang er Programmänderungen zustimme.

Die Klausel sei auch nicht daher wirksam, da für viele Kunden die Klausel vorteilhaft ist.

Die zweite Klausel ist allein durch ihren Wortlaut zu unbestimmt, da weder die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung noch deren Umfang näher beschrieben werden. Die Kunden von Premiere werden durch diese Klausel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Es ist ihnen nicht möglich zu erkennen welche Kostenerhöhungen auftreten können, noch können sie Preiserhöhungen auf deren Wirksamkeit überprüfen.

Die hierdurch eintretende unangemessene Benachteiligung kann auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass dem Abonnenten ein Kündigungsrecht zustehe, für den Fall, dass die Preiserhöhung 5 % oder mehr des ursprünglich vereinbarten Preises betrage.

Auch die dritte Klausel ist unwirksam. Der Kunde von Premiere kann hieraus wiederum nicht ersehen, wann eine Preiserhöhung eintritt. Anlass und Ausmaß einer Änderung bzw. Umstrukturierung des Programmangebotes stünden bei der Klausel ausschließlich im Belieben von Premiere.

Auch das hier wieder vorgesehene Kündigungsrecht kann die Unangemessenheit der Klausel nicht kompensieren.

Unwirksam ist auch der in dieser Klausel genannte Preisänderungsvorbehalt, da dieser nur an die Zustimmung des Abonnenten zur Leistungsänderung anknüpft und somit keine zulässige Preisanpassungsklausel vorsieht.

Die für unwirksam erklärten Klauseln sollen nun angepasst werden und wirksam in Neuverträge mit einbezogen werden.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Verbraucher, die überprüfen sollten, ob sie als Abonnent von Premiere von einer Preiserhöhung betroffen sind oder es bereits waren.

Einzelzwangsvollstreckung gegen den Insolvenzschuldner wegen vor Verfahrenseröffnung vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 27.09.2007 (Az.: IX ZB 16/06) entschieden.

Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass eine Gläubigerin eines Schuldners, gegen den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die Zwangsvollstreckung betreiben wollte wegen einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Nachdem der Gerichtsvollzieher ihr mitgeteilt hatte, dass wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverfahren eingestellt wurde, hat sie hiergegen Erinnerung eingelegt. Sie beruft sich auf die Vorschrift § 89 II 2 InsO.

§ 89 II 1 InsO besagt, dass grundsätzlich die Einzelzwangsvollstreckung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch für Gläubiger gesperrt ist, die nicht Insolvenzgläubiger sind.

§ 89 II 2 InsO sieht hierzu eine Ausnahme vor. Danach gilt § 89 II 1 InsO nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruches oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teilen der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

Bezug genommen wird hierbei somit auf die Vorschriften 850f II ZPO und 850d ZPO. Nach § 850f II ZPO ist dem Schuldner nur dasjenige zu belassen, was er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung etwaiger Unterhaltsansprüche benötigt; weitere Pfändungsgrenzen sind nicht zu beachten.

Nach § 850d ZPO sind auch gesetzliche Unterhaltsansprüche des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne die in § 850c ZPO genannten Beschränkungen pfändbar. Wiederum ist dem Schuldner nur das zu belassen was er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt.

§ 89 II 2 InsO ist im Zusammenhang mit § 89 II 1 InsO zu lesen. Auch hier gilt die Vorschrift nur für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind.

Eine analoge Anwendung des § 89 II 2 InsO zugunsten aller Deliktsgläubiger ist nicht möglich, da die hierfür erforderliche Regelungslücke nicht erkennbar ist.

Der BGH hat somit entschieden, dass es sich um Neugläubiger handeln muss. Eine Zwangsvollstreckung ist nur für Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Verfahrenseröffnung möglich und für Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, die nach Verfahrenseröffnung begangen wurden.

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