Kunstfreiheit?
Am 13. Oktober 2007 hat das Bundesverfassungsgericht das langerwartete Urteil im Fall Esra verkündet (Az. 1 BvR 1783/05).
In diesem wurde unter anderem folgender Leitsatz verkündet:
“Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.”
Was bedeutet dies nun?
Je mehr die Beschreibung in einem Roman einer lebenden Person ähnelt, umso mehr muss die Fiktionalisierung sein. Also umso mehr muss Sie von der Wirklichkeit abweichen.
Damit schließt sich der Leitsatz aber selbst aus.
Denn die Beschreibung einer Person besteht nicht nur aus Äußerlichkeiten. Dann wäre das Persönlichkeitsrecht schon gar nicht betroffen. Die Beschreibung einer Person im Sinne dieses Urteils umfasst gerade auch die Beschreibung von Lebensumständen und der Geschichte der Person.
Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Vorweg sei gesagt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts notwendig ist. Jedoch ist auch die Kunstfreiheit ein durchaus schützenswertes Gut. Deshalb muss eine Abwägung zwischen diesen beiden Rechtsgütern stattfinden.
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in dem nämlichen Ureil ausgeführt, dass auch die Beschreibung von realen Personen und Ereignissen von der Kunstfreiheit umfasst sein kann. Jedoch gibt es mit seinem Leitsatz hierzu keine Hilfestellung, wann dies noch der Fall ist und wann nicht.
In einer abweichenden Begründung wurde ausgeführt, dass jedenfalls dann ein Werk nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt ist, wenn es nur zur Schmähung einer Person dient. Dies wäre ein sehr viel griffigerer Leitsatz gewesen.
In der Praxis bedeutet dies nun, dass ein Autor, wenn er reale Ereignisse beschreiben will, eigentlich seinen Roman von einem Rechtskundigen vor der Veröffentlichung prüfen lassen müsste, ob schon Persönlichkeitsrechte verletzt sind. Dass dies aber nicht praktikabel ist, ist offensichtlich.
Weiter hat die Entscheidung zur Folge, dass sich Autoren einem erheblichen finanziellen Risiko aussetzen. Denn mit einem Verbot kann der Autor - zumindest wirtschaftlich - noch leben. Jedoch haben Persönlichkeitsverletzungen im Regelfall einen nicht geringen Schadensersatzanspruch zur Folge.
Man kann für die Kunstfreiheit nur hoffen, dass sich Autoren dadurch nicht vom Schreiben abhalten lassen.

