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Anwälte und Ärzte gegen Abhören von Berufsgeheimnisträgern

- Marburger Bund und Deutscher Anwaltverein warnen vor Ende der Schweigepflicht -

Berlin. In einer gemeinsamen Pressekonferenz haben der Marburger Bund (MB) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) entschieden die beabsichtigten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger, wie Rechtsanwälte und Ärzte, abgelehnt. Sowohl die Beziehung zwischen Patient und Medizinern als auch zwischen Anwalt und Mandant bedürfe des besonderen Vertrauensschutzes, der sich sogar in einer berufsrechtlichen Schweigepflicht widerspiegele. Beide Organisationen forderten den Deutschen Bundestag auf, die voraussichtlich für diese Woche geplante Verabschiedung dieser Maßnahmen abzulehnen.

„Das Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und dem Mandanten ist nicht teilbar und kann nicht von der ausgeübten anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht werden“, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, DAV-Präsident. Zwar sehe der Gesetzgeber den besonderen Schutz der Strafverteidiger vor, nicht jedoch der übrigen Anwaltschaft. Eine solche Aufspaltung der Anwaltschaft und der Berufsgeheimnisträger im Besonderen sei abzulehnen.

„Die gesamte deutsche Ärzteschaft lehnt diesen Anschlag auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Medizinern geschlossen ab“, so Dr. Frank Ulrich Montgomery, erster Vorsitzender des Marburger Bundes. Das Recht auf Vertraulichkeit zwischen Patient und Arzt, vor 3.000 Jahren von Hippokrates niedergelegt, sei eines der ältesten Menschenrechte überhaupt. Wer dieses Recht aushebele, lege die Axt an die Wurzeln unserer Demokratie. „Wer die ärztliche Schweigepflicht und das schützende Patienten-Arzt-Verhältnis schwächt, greift unverantwortlich auch die Bürgerrechte jedes Einzelnen an“, so Montgomery weiter.

Bei einer gemeinsamen Pressekonferenz betonten beide Verbände, dass mit der Unterteilung der Freiberufler in schützenswerte und weniger schützenswerte Gruppen der Gesetzgeber ein nicht zu rechtfertigendes Zwei-Klassen-System bei Berufsgeheimnisträgern schaffe. Die Begründung des Gesetzgebers, staatliche Überwachung zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität auszuweiten, sei kein Argument für die geplante Ungleichbehandlung von Berufsgeheimnisträgern.

Ebenso lehnten beide Organisationen die beabsichtigte Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in nationales Recht ab. Die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie verstoße gegen europäisches Recht. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht mehrfach erklärt, dass personenbezogene Daten nur angegeben werden müssten, wenn diese geeignet und erforderlich seien, einen bestimmten Zweck – wie etwa die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat – zu erfüllen.

„Der Gesetzgeber ist gut beraten, zunächst den Ausgang eines bereits anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwarten,“ so der DAV-Präsident Kilger weiter. Er solle nicht eine offenkundig rechtswidrige Richtlinie in Deutsches Recht voreilig umsetzen.

Der Gesetzentwurf sieht eine Differenzierung zwischen den Angehörigen verschiedener zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgruppen vor. Strafverteidiger, Geistliche und Parlamentsabgeordnete auf der einen Seite und alle anderen Mitglieder von Berufsgeheimnisträgern auf der anderen Seite. Die in dem Entwurf vorgesehene Differenzierung zwischen verschiedenen Berufsgruppen führe nach Angaben der Berufsverbände aber unweigerlich zu Wertungswidersprüchen zwischen einzelnen Regelungen zum Vertraulichkeitsschutz, wie etwa Zeugnisverweigerungsrechte oder strafbewehrte Schweigepflichten. Hierzu Montgomery: “Warum soll das Verhältnis zwischen Abgeordneten und Wählern schützenswerter sein als das zwischen Patienten und Ärzten?”

Quelle DAV

Entgangener Urlaubsgenuss

AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, Az: 5a C 106/91
Fundstelle: NJW 1995, 884

Zum Sachverhalt
Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.
Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Aus den Gründen
Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind.
Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen.
Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

Die Zahlung eines Mieters auf eine zu spät erfolgte Betriebskostenabrechnung kann zurückgefordert werden

(Urteil des BGH vom 18.1.2006 – VIII ZR 94/05)

Ein Mieter kann bei Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 III 2 BGB die nach § 556 III 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung zurückverlangen, wenn er diese bereits an den Vermieter geleistet hat.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 18.1. 2006- VIII ZR 94/05 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall endete das Mietverhältnis der Parteien zum 31.12.2003. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass neben der Miete Vorauszahlungen auf die Betriebskosten entrichtet werden sollten.

Mit Schreiben vom 26.1.2004 forderte der Vermieter eine Nachforderung i.H.v. 185, 89 €. Diese beruhte auf der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2002. Daraufhin beglich der Mieter die Nachforderung in Höhe von 185, 89 €.

In dem der BGH- Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit forderte der Mieter diesen Betrag aufgrund von § 556 III 2 und 3 BGB zurück.

Das Amtsgericht, das zunächst mit dem Fall befasst war, gab der Klage statt, das Landgericht, das über die Berufung zu entscheiden hatte, wies die Klage des Mieters ab.

Das Landgericht war der Ansicht, dass einer Rückforderung des Mieters § 214 II 1 BGB in entsprechender Anwendung entgegensteht. Gem. § 214 II 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn es in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

Der BGH führte hierzu aus, das eine nach § 556 III 2, 3 BGB erloschene Forderung nicht mit einer verjährten Forderung gleich gesetzt werden kann. Bei verjährten Forderungen besteht der Anspruch weiterhin fort, er kann nur nicht mehr durchgesetzt werden. Beim Erlöschen einer Forderung dagegen besteht der Anspruch gerade nicht mehr. Der Ablauf einer Ausschlussfrist bewirkt somit, dass das zuvor bestandene Recht untergeht.

Weiter führt der BGH aus, dass auch keine Regelungslücke vorhanden sei, so dass es einer Analogie nicht bedarf. Der Mieter habe somit einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nachforderung aus § 812 I 1 1.Alt. BGB.

Sollten Sie Probleme mit ihrem Vermieter diesbezüglich haben, wenden Sie sich an uns.

Sicherheit bei Matsch und Schnee

Da nun die kalte Jahreszeit angebrochen ist, muss man fragen, ob und ab wann man gesetzlich verpflichtet ist Winterreifen zu montieren.

Seit 1.05.2006 ist dies geregelt. Die entscheidende Vorschrift (§ 2 Abs. 3a StVO) lautet: “Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen.” Eine konkretere Regel gibt es nicht.

Wann muss man nun Winterreifen aufziehen? Aus dem Gesetz ergibt sich kein genauer Zeitpunkt. Die Automobilclubs geben einen Anhalt mit der Formel “von Oktober bis Ostern”.

Was für folgen hat es wenn man keine Winterreifen aufzieht? Zunächst kann es ein Bußgeld von 20 €, bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sogar 40 € und einen Punkt in Flensburg zur Folge haben. Schlimmer ist jedoch, dass bei einem Unfall der Versicherungsschutz ausfallen kann. Denn Fahren im Winter ohne entsprechende Reifen bedeutet grobe Fahrlässigkeit. Und bei grob fahrlässigem Verhalten fällt der Versicherungsschutz aus.

Somit sollte man – nicht zuletzt aus eigenem Interesse – im Winter mit Winterreifen (M&S gekennzeichnet) fahren.

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